Band 
Dritter Band.
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Au tu. 1L Cap. 4. 3 95

Indirecte Steuern.

Oder aber man besteuert ihn nach Maassgabe derWaare, die er producirt, oder die er consumiren will,oder die er vom einen Ort an den andern transportirenlässt, — vom Ausland ins Inland, oder vom Land in dieStadt u. s. w. Dies sind die indirecten Steuern.

Schwierigkeit des Anlegens der Grundsteuer.

Unter den directen Steuern ist die allgemein-üblichstedie Grundsteuer: diejenige, welche man nach Maass-gabe des unbeweglichen Besitzthums verlangt. Die Grund-lage der Steuer ist hier sichtbar: der Steuerpilichligehann sich der Verbindlichkeit, sie zu zahlen, nicht ent-ziehen, ohne sein Eigenthum aufzugeben; und dennoch istihre Ausschlagung schwierig und ungleich: weil die Bil-ligkeit fordert, dass ein Grundstück nicht nach Maassgabeseines Flächengehalts,,oder einer andern in die Sinne fal-lenden Eigenschaft, besteuert werde, sondern nach seinemWerthe, der eine geistige und wandelbare Eigenschaft ist.Ein Moi'gen unfruchtbaren Landes kann nicht soviel be-zahlen, als ein Morgen guten Landes. Ein wohlangebautes,stark meliorirtes, Grundstück muss unstreitig eine grossereSteuer tragen als ein öder, nicht urbar gemachter, Ilaum.

Unzulänglichkeit eines Katasters.

Man hat geglaubt, diese Schwierigkeit durch ein ver-gleichendes Verzeichniss aller liegenden Güter und ihresWerthes besiegen zu können; allein die Grösse und derWer th eines jeden Grundstücks sind unablässig verän-derlich, und was zur einen Zeit wahr wäre, würdeschon nach einigen Jahren unwahr seyn. Ueberdies ist derWerth der Güter, an dem Orte, wo sie liegen, nichtderselbe, wie da, wo die Steuer umgelegt wird. Das-selbe lässt sich von dem Verhältnisse sagen, welches zwi-schen dem Kaufpreis und dem Pachtwerthe besteht. Un-ter gewissen Umständen trägt ein Gut von 3 o,ooo Frankenan Werth, nur 1000 Franken ein, während es unter an-dern Umständen leicht i 5 oo Franken einbringen würde.