Band 
Dritter Band.
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Ab tu. II. Cap. 4-

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besteuert, so mehren sich die Beschwerden darüber;die Steuer trägt wenigerem, als wenn sie gemässig-ter wäre; und früher oder später nehmen Diejenigen,welche sie angelegt haben, Vernunft an. Diejenigen da-gegen, deren Einkommen nach geringerem Maasstabebesteuert ist, schweigen mittlerweise klüglich. 4\ärenAlle “gleichmässig belastet, so würden die Einkünfte>m Ganzen eine stärkere Steuersumme zahlen; und eswäre kein Grund jener Klage vorhanden, man seyüberlast" *■

Die öffentlichen Renten Sollten eine Steuer zahlen.

Es ist indessen sachwidrig, dass die. Mässigung desFiscus bis zur völligen Steuerbefreiung einzelner Ein-künfte gehe: wie dies bei den Staatsrenten der Fall ist.Ilr. v. Tracy hält eine Kenten-Steuer für die bestevon allen*). Nur hält er sie zugleich für einen Bankerott.Ich theile diese Bedenklichkeit nicht. In den Staatsrentenlegt ein Capitalist sein Geld an, gerade wie irgend sonstwo.Und welcher Capitalist muss, wenn er sein Geld vortheil-haft unterbringt, nicht gewärtig scyn , den Fiscus an sei-nen Einkünften Theil nehmen zu sehen? Es wäre nichtmehr als billig, dass die Staats-Gläubiger von Englandeinen Theil jenes Einkommens versteuerten, welchessie aus dem Staatsschätze beziehen. Nach dem Budget von1837 haben sie, für die consolidirte Schuld (die Ilenteder Amortisationskasse abgerechnet), eine Summe von

27,245,750 Pf. Sterling (681,143,750 Franken)empfangen ; und ausserdem für dieschwebende Schuld,

831,207 Pf. Sterling (20,780, 175 Franken).

Sonach stellte sich die Rejnte aus der englischen Staats-schuld im Jahre 1827auf — 701,923,925 Franken.

Der zehnte Theil dieser Einnahme müsste den Rent-<oern, in Vergleichung mit dem, was die übrigen Steuer-pflichtigen zahlen, als eine mässige Steuer erscheinen;

*) Kiemen« d’ideologie: Bd, IV. S. 4^»