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Dritter Band.
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Aux'h. II. Cap. 6.

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nete gewisse Ruhetage, zum Besten der Knechte, damitdieselben von ihren Herren nicht gewaltsam missbraucht■Werden könnten; ein solches Gesetz ist aber in I.ändern,Wo der Arbeiter frei ist, zwecklos. In China gibtcs keinen zwangsweisen Miissiggang. Freilich gibt esdort aber auch keine besoldete Geistlichkeit, und NichtsWas einer Stolgebühr ähnlich sähe*).

CAPITEL YI.

Von dem Einzuge durch Regieen, und vondem durch Pächter.

Unterschied zwischen beiden Arten des Einzugs.

Hegieen sind Verwaltungs-Behörden, welche die Steuernfür Rechnung des Staates erheben.

Die Pächter zählen an den Staat eine bestimmte Sum-me, für das Recht, den Staatsgesetzen gemäss die Steuereinzuziehen **).

Montesquieu sagt, es sey heilsam, eine neuange-legte Steuer in Pacht zu geben: weil die Pächter durchihr eigenes Interesse angetrieben werden, dem Betrügedurch Mittel vorzubeugen, worauf die Regie-Beam-ten nicht verfallen wären; sey dann die Einzugsweisevon den Pächtern ersonnen, so könne man mit Er-folg die Regie anordnen

Dies ist eine machiavellische Ansicht, einig im Inter-esse Derer, welche vom Schweisse der Völker lebem DieSteuerpächter sinnen nicht blos auf Betrugverhü-tung, spndern auch auf grösstmögliche Ausdehnungder Steuer. Nach der bisherigen Ansicht von derSteuer erscheint deren Ertrag als ein der Natur abge-Wonnener Werth; während doch jeder Pfennig derselben,wie er von der Regierung gewonnen wird, für denS te u er p f 1 i eh t i gen verloren ist.

*) Macartncy: Bit. S. 78 der franz. Uebcrsetzung.

**) Nämlich für eigenen Beutel. M.