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tigen , Gesetz bildende Tarif würde Ueberforderungcnverhindern. Die Bürger hätten alsdann Gew/ihr gegen denMissbrauch des Freistempels*), und eine noch wichtigeregegen die Verletzung des Briefgeheimnisses. Ein Steuer-pächter bann gerichtlich belangt werden; nicht aber,in Frankreich, ein Staatsbeamter.
CAPITEL VII.
Von dem Fisc a 1 i t ä t s gei s t, oder der Plus-macherei.
Cliaracteristik. dieses Geistes.
Es ist eine ganz natürliche Sache, dass jeder Mensch denGeist seines Standes annimmt; es ist aber zugleich etwasziemlich Betrübtes, wenn dieser Stand eine Last für dieGesellschaft ist. Ihre Lage macht die Fiscal-Beamten, vomFinanzminister herab bis zum geringsten Diener, zu be-ständigen Feinden der Bürger: sie betrachten den Steuer-pflichtigen als einen Gegner, und das, was sich ihmabnehmen lässt, als rechtmässige Beute. Es ltümmt sogarvor, dass die Angestellten in der Misshandlung des Steuer-Schuldners eine gewisse Befriedigung der Eigenliebe lin-den : ein Vergnügen, welches dem der Jäger vergleichbarist, wann es ihnen gelingt, durch Gewalt oder List, sichdes Wildes zu bemeistern. Diese Stimmung klebt unsererNatur so fest an, dass sogar höhere Finanz-Beamte sichvor gesetzgebenden Versammlungen haben rühmen können,durch Beschlagnahmen den Fall mehrerer Handelshäuserveranlasst zu haben.
*) Contre-scing oder griffe. Diesen erhalten nämlich dieMinisterien von der Post: um damit ihren Briefen das Unterschei-dungszeichen des Freithums auf/.udriiclcen. Allein unfugsweise stem-peln damit die Minist.erialsecretäre auch die Briefe ihrer freunde.
M.