A n t h. II. Ca r. 7.
4 1 3
Bel einer ähnlichen Gelegenheit brüstete sich ein an-derer Beamter damit, dass er einer gewissen Blasse vonProduceni.cn bedeutende Summen abgcuoninien habe, ohnedass sie es gemerkt hätten. Er machte sich nicht im Min-desten ein Gewissen daraus; und doch mussten nothwen-dig entweder Producenfen oder Consumenten den Verlusttragen: und auf jeden Fall Landsleute.
Die Suballern-Beamten hegen ebensowenig Wohlwol-len, und gehen grober zu VV er he. I laru m fallt auchauf sie hauptsächlich das Gewicht des Volkshasses. Inihren Freistundep dreht sich dann ihr Gespräch um De-fraudationen, die sie ausgewittert, — um Plackereien, diesie gesetzlich verübt haben: denn von denen, welchedurch die Gesetze verboten sind, rede ich hier nicht*).
*) Aus der Menge »on Beispielen hiervon , welche mir die Fi-nanz-Verwalluiigen verschiedener Volker und Zeiten an die Hand,gehen, wähle ich bin» einen Aufsatz, den ich von einein der erstenAcoisbeamten unter der kaiserlichen Regierung erhalten habe, undhier in gedrängtem Auszuge gebe. Diese Missbrauche, aus einerRegierung ohne Control« erwachsen, haben sich leider, unter anderenWarnen, bis jetzt erhalten.
Die Regie schickt an ihre Agenten geschriebene und geheimeInstructionen, welche anders lauten als die gedruckten und üflent-lichen Umlaufschreiben. I11 diesen Instructionen werden die Gesetzeund die Regierungsverordnungen immer in dem , für den Steuer-pflichtigen, u n g ii n S t i g s l c n Sinne gedeutet; und wie übertriebenund drückend aucli ihre Verfügungen schon an sich selber sind,so werden sie doch immer npcb geschärft. In den Rescriptenerhalten nur diejenigen (Angestellten den Beifall der höheren Behör-den, welche, per fas et nefas, den Steuerpflichtigen am meistenGehl abnehmen. Der Beamte, welcher sieh an den Buchstaben desGesetzes hält, oder gerecht scyn will, ist schlecht ungeschrieben;seine Einnahme heisst ärmlich; und da er bei der Regierung kei-nerlei Beschützer findet, 50 verliert er zuletzt immer seineStelle.
Um den von den Oberbehörden geforderten Mehrbetrag zu be-kommen, trägt man die Getränke zu einem den Preis, um welchender Weinhändler sie verkaufen kann, übersteigenden Werth>n die Sehreihtafel ein, unter dem Vorwand einer falschen Decla-r atiun von Seiten desselben. Man bewilligt 3—4 Procent jährlichlur das Auslaufen, Verdunsten u. s. w.; und so unzureichend dieser