An tu. Ul. Cap. 3 .
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und sich daher hei Kleinhändlern, der Metze oder demScheite nach, damit versehen: wobei sie für ihren Proviantdas Doppelte seines Werthes zahlen. Eine grosse Nationhümmt nie in solche Noth, wenn sie nicht sehr schlechtregiert ist.
Man zahlt immer eine grössere Summe zurück, als
die aufgeborgte gewesen war.
Die Anlehen, welche eine Regierung zum Behufe derKriegführung macht, werden immer zu einer ihr hüchst un-günstigen Zeit aufgenommen wie auch heimltc-zahlt. Sie entlehnt zu einer Zeit, wo ihr Credit am tief-sten steht: in derjenigen Periode, wo sie jedes Jahr neueRenten zu Markte bringt, welche mit den älteren conctirri-ren, und das Sinken von allen Beiden verursachen. Kauftsie dieselben mittelst eines Tilgungsfonds zurück, so ge-schieht dies zur Friedenszeit, wo ihr Credit fester ist alsje, und der Preis der Staatspapiere auf dem Gipfelpunktesteht. Es ist daher allgemeine Regel: dass die Regierungimmer zu niedrigerem Preise verkauft als kauft, und einenVerlust leidet, der dem Gewinne gleichkommt, welchen dieRentenbesitzer machen: gleichviel ob R e n t e n s p e c u 1 a n -ten, oder eigentliche Rentner; und dies ist es, was manauf der Burse Verbesserung des Credits, Ver-mehrung der in die öffentlichen Fonds gesteck-ten Capitale nennt* *).
Ricardo betrachtet noch überdies das Börsenspiel alsausserst nachtheilig für die Sittlichkeit. Dies hat noch Nie-mand zu lüugnen gewagt; dass aber gerade dieser Schrift-steller das Verdammungs-Urtheil darüber spricht, ist lobens-tverth. Niemand verstand sich besser darauf als er, derlange Zeit Wechsel-Mäkler gewesen war.
*) Wenn die Tilgung* - Kasse Inscriptionen, wofür sie nur , r )5Pranken empfangen hat, um 100 Franken wieder an sich kauft,so verliert der Steuerpflichtige /|5 Franken auf jede Rente von 5Franken. Der französische Steuerpflichtige ist es, welche denBetrag der Gewinne bezahlt, welche die Inhaber von Inscriptionen,
*u verschiedenen Zeiten, und je nach der Grösse ihrer Renten, seit1817 bis auf unsere Tage, eingestrichen haben.