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Fürsten, die den Beinamen des Großen tragen, gleichsam denZeitpunkt, wo die überlegene Bildung und Macht in einem ein-zigen Höchstgeftellten noch versammelt erscheint und neidlos an-erkannt wird. Mit dem Eintritt verbreiteterer Bildung, größererBesitze und der Bedeutung des Pferdes in der Kriegskunst gelangtealsdann auch hier, wie im Alterthum, der Ritterstand undLehenadcl zur allgemeinen Herrschaft und die königliche Gewaltwurde beschränkt, aber nur ausnahmsweise beseitigt, weil dieGröße der neueren Staaten den monarchischen Einheitspunktnothwendiger machte und weil die alttestamentlichen Vorstellungenund die Erinnerungen an das römische Kaiscrthum die königlicheWürde heiligten und sicherten. Seit den Zeiten alsdann, wo dieMacht des beweglichen Eigenthums sich geltend machte, wo dieStädte reich wurden durch Handel und Gewerbe und die schwei-zerischen Fußvölker den Vorzug im Kriegswesen gewannen, wardseit dem 15. Jahrhundert die Herrschaft des Lehenadels in einemungeheueren, noch heute nicht völlig geschlichteten Kampfe er-schüttert, in welchem das Bürgerthum Bildung, Besitz und Ein-fluß in sich zu vereinigen strebt und das untere Volk in diesemStreben sich hart an seine Fersen drängt. Wo dieser Kampf be-reits entschieden ist, haben sich bis jetzt seltener die rein demokrati-schen Staatsordnungen gebildet, die den städtischen Gemeindendes Alterthums natürlich waren, häufiger dagegen, wie es dergrößere Umfang der neueren Staaten mit sich brachte, die ge-mischten Verfassungen, die schon Aristoteles mit diesem Namenbezeichnete.
Bei diesen inneren Verwandlungen war der Uebergang vonder Einherrschaft des Königs zu der Mehrherrschaft der Aristo-kratie einfach und leicht; der Uebergang von da zu der Herrschaftdes Volkes aber verwickelt und schwer. In jenem Falle brauchten