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Einleitung in die Geschichte des neunzehnten Jahrhunderts / von G.G. Gervinus
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Bei dieser Vereinigung von Staat und Kirche sorgteCalvin, jedemseine eigene Sphäre anzuweisen, seine eignen Rechte zu erhalten;geistliche und weltliche Gerichtsbarkeit und Strafmittel, Censurund Richterspruch waren schars geschieden; aber freilich begründetedie verbundene geistliche und weltliche Aufsicht eine furchtbareZucht und jene Beschränkung der Einzelnen im Glauben und Den-ken, in äußerer und innerer Sitte, die in Genf selbst so bald zuden grausamen Beispielen blutiger Unduldsamkeit führten. Dabeigab es keine volksthümlichen Einrichtungen, die den staatlichenund censorischen Gewalten eine freisinnige Wage gehalten hätten.Der kleine Rath, bei dem die eigentliche bürgerliche Gewalt war,und das Consistorinm (die aus Laien und Geistlichen zusammenge-setzteBehörde, der jene censorischeOberaufsicht oblag, durch welchesie eigentlich den Staat theokratisch beherrschte,) ergänzten sich selbst,ganz nach der aristokratischen Norm, die durch alle schweizerischenund niederländischen Städteverfassungen durchging. Die sreiesteEinrichtung in der calvinischcn Kirche war die presbyteriale Ver-fassung, die aus Laien und Geistlichen gemischte Kirchenversamm-lung. Ihr stand die Auslegung der Schrift, die Bestimmung überdas Glaubensbekenntnis! zu. Der demokratische Charakter dieserVersammlungen erschreckte mehr als alles Andere das katholischeFrankreich, als die calvinische Lehre sich dort niederließ. Dennochruhte auch diese Versammlung auf demselben aristokratischenGrunde; die beiden Laien, die Nettesten (Presbyter), mit denenjeder Prediger auf den Synoden der französischen Calvim'sten er-scheinen mußte, waren von dem Consistorium aus dem Volkegewählt und nur ein Veto war der Gemeinde vorbehalten.Den gleichen aristokratischen Charakter behauptete der Calvinis-mus auch in den Niederlanden, wo er zwar durch Entstehung undParteistellung ganz auf die demokratische Seite geschoben schien.Fanatische Auswanderer aus Deutschland und Frankreich hatten