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Ueber Production und Consumtion der edlen Metalle / von William Jacob ; Aus dem Englischen übersetzt, mit Benützung handschriftlich mitgetheilter Verbesserungen des Herrn Verfassers und mit eigenen Zusätzen versehen von C.Th. Kleinschrod
Entstehung
Seite
84
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Die Römer waren bis zur Epoche der karthaginensischenKriege ein zu rohes und kriegerisches Volk, um auf die Künsteder Mechanik oder auf Wirthschafts-Angelegenheiten vieleAufmerksamkeit zu wenden, ehe sie durch Eroberung der Quel-len der metallischen Reichthümer unmittelbar auf diese Gegen-stände geleitet wurden. Durch den reißenden Erfolg ihrerheimischen Kriege, kurz vor ihren Feindseligkeiten mit Kar-thago, gelangten sie zum Besitze der armen Minen in Mittel-und Oberitalien und die hierdurch erworbene Beute setzte siein den Stand, zu entferntem Unternehmungen fortzuschreiten.Durch den glücklichen Ausgang der beiden karthaginensischenKriege sielen die werthvollsten Minen ihrer Feinde auf demwestlichen africanischen Continent, dann in Sicilicn, Sardi-nien und Südspanicn in ihre Hände. Einige Jahre spätergelangten sie durch ihre Eroberungen im Osten in den Besitzder Minen Griechenlands und Kleinasiens, und der Sieg überPerseus durch die Schlacht von Pydna (gegen 168 Jahre vorChristo) überlieferte ihnen die Minen von Maccdonicn undThracien. Die übrigen Minen im Osten, in Asien und Ae-gypten, gelangten durch die siegreichen Feldzüge von Pom-pejus und Augustus in ihren Besitz und jene des westlichenEuropa in Gallien und Nordspanien durch die Siege JuliusCäsars und Augustus. So vereinigten sich in einer Epochevon nahe an dreihundert Jahren, vom ersten punischen Kriegean bis zur Erwählung des ersten Kaisers, sämmtliche Minender bekannten Welt unter einer obersten und UncontrollirbarenHerrschaft. —

Nach den ältesten Gesetzen, wie solche in allen Staatendes Alterthums galten, und welche auch in spätere Civil-gesetzgebungen übergingen, gehörten alle auf öffentlichem Grundund Boden befindlichen Minen edler Metalle oder edler Steinedem Souverain und bildeten einen Theil seines Einkommens;befanden sich selbe auf Privatgründen, so gehörten sie demLandcigenthümer, jedoch sgegen Abgabe eines- Zehntels anden Fürsten, wenn sie von ihm selbst betrieben wurden; alleinwenn von Andern mit Einwilligung des erster», so mußtenzwei Zehntel der Ausbeute entrichtet werden, nämlich einesan den Fürsten und das andere an den Eigenthümer des