Aus zweien noch gegenwärtig vorhandenen alten Urkundenläßt sich der hohe Geldwerth in Frankreich in damaligerEpoche ermessen. Die eine derselben ist eine von Karl dem Gro-ßen im Jahre 1794 in Frankfurt promulgirte Verordnung. Inden zwei vorhergehenden Jahren war die Ernte fehlgeschlagenund Mangel und Theuerung eingetreten. Die Verordnungbezweckte den Schutz der Consumenten gegen die Getreideauf-käufer und Monopolisten. Der Brodpreis, welcher hierdurchfestgesetzt worden, muß daher als Maximum in jener Epocheangesehen werden. Das in einer Generalversammlung erlas-sene Gesetz beginnt mit folgenden Worten.*)
»8tutuit piissimus ckoininus nostsr eoiissntients snnetn8)noäa, ul iiullus Iiomo, sivo ecelesiuslieus, siv« lickeus»uungiium «nrius vonäut Limonnm, sivs tvnipors ubulillniitii»«»8>vv cuiitatls, gunm moiliiii» publieum et novitcr statutum vte.ciDer sixirte Maximalpreis war 1 Denier für 24 T Weizen-brod oder für 30 T Roggenbrod oder für 40 T Gersten-brod.
Der Livre Karls des Großen bestand in einem PfundeSilber von 12 Unzen, welches in 20 Sols und diese in 12Denkers getheilt waren. Der Denier ist daher gleichwerthcndmit 3 Pence unserer Währung. Das Handelspfund enthielt24 unserer Unzen, woraus wir abnehmen, daß dieser Maxi-malpreis für 36 T Weizenbrod 3 Pence unseres Geldes, oder1 für 12 T betrug, daher unser gesetzlicher 4 N Laibdazumal nicht über 1^- Farthing verkauft werden durfte.
Das auf den eigenen Domänen Karls erzeugte Getreidesollte nach derselben Ordonnanz um ein Drittheil unter diesemMaximal-Preise verkauft werden; wahrscheinlich wurde das-selbe an Personen seines Hofes und Gefolges als ein Bene-sice zur Erleichterung derselben während der großen Theuerungabgegeben. **)
Eine andere Verordnung 'eines französischen Königs ausspäterer Zeit war von demselben Orte ausgegangen und zwar
Itecueil lies Uiskoriens l'. V. p. 631.
**) I)e In Lruere, Vie äe Obnrlem-rzns 4. II. p. 33 , und I-iunnre,«ute äs kolies. 1. II. p. 337.