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Teutschland nach seiner natürlichen Beschaffenheit und seinen frühern und jetzigen politischen Verhältnissen / von K. E. A. v. Hoff
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279
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IV. Historische Entwickelung:c. 270

deS Reichstags das Reich eintheilte, und verlieh ihnen die Macht,die Urtheilssprüche des höchsten Gerichtes gegen Stände des Reichs,welche sich denselben zu unterwerfen weigerten, nölhigenfalls mitgewaffneter Hand zu vollziehen. Diese Vollzieher wurden Areio-obcrsten, nachher krcioaxvschrcibcnde Fürsten genannt. Die zehnKreise waren der Oestcrrcichischc, Baicrsche, Schwäbische, Fränkische,Burrheinische, Oberrheinische, Uiederrhcinisch - westfälische, Bur-gundische, Niedersächsische und Obersächflsche. Böhmen, Schlesien undUkä'hrcn waren nicht mit in den Äreisverband aufgenommen; da indiesen Ländern, wo das Haus Oesterreich unumschränkt herrschte,eS einer Beihülfe von NeichSständen nicht bedurfte, um Recht undOrdnung zu erhalten. Auch waren diese Länder der GerichtsbarkeitdeS Teutschen KammergerichteS nicht unterworfen. Die Einthei-lung des Reichs in zehn Kreise hat bestanden bis zum Ende deSachtzehnten Jahrhunderts, da die Folgen des französischen Nevo-lutionskriegcs und die nach dem Lüneviller Frieden getroffenenAnordnungen derselben ein Ende machten. Jeder Kreis hatte inseinem Innern eine der des Reichs ähnliche Verfassung. DieStände des Kreises versammelten sich auf Kreistagen, trugen zugemeinschaftlichen Laste» deS Kreises bei, und lieferten Conlingentean Truppen bei bewaffnet zu vollführenden Execulionen, zu de-nen die Macht der Kreisobersten allein nicht hinreichte. In meh-reren Kreisen hat diese Verfassung bis zur Zeit ihrer Auflösungbestanden, bei anderen war sie jedoch schon langst vorher einge-schlummert. Indessen ist das Ergebniß des von Maximilian zuHerstellung der Einheit des Teutschen Reichs gemachten Versuchseben kein anderes geworden, als das Aufhören des FaustrechtS unddie Befestigung des NechtszustandeS im befriedeten Lande. Einemehrere Bereinigung der Glieder d«rs Reichs in einen Mittelpunetund unter einer Königsmacht wurde nicht bewirkt; vielmehr wurde»die Bande zwischen Kaiser und Reich fortwährend immer lockerer,und selbst an Umfang verlor dasselbe schon unter Karl V. DerTeutsche Orden in Preußen trennte sich vorn Reiche, und die dreiBisthümer Metz, Tor» und Verdun nebst den gleichnamigen freienStädten wurden demselben durch den Frieden von Cambray ent-rissen, und blieben bei Frankreich.