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Erster Band.
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Allgemeine Belehrungen über den Handel.

Durch das Handelsrecht in der ersten Bedeutung (welches man auch Kauf-mannsrecht nennen könnte), wird gewöhnlich bestimmt, wer in einem Staatezum Handel überhaupt oder zu einer besondern Art desselben, z. B. zum Groß-vder Kleinhandel, Material- oder Drogueriehandel, ausschließlich befugt, inwelchem Alter Jemand zu den kaufmännischen Verpflichtungen fähig sein,welche Schranken das Handelsrecht der Juden haben, was für eine Art Han-del den Handwerkern gestattet, wie der Handel auf den Dörfern beschaffen sein,ob und wann das Hausiren geduldet werden soll; welche Beweiskraft denHandelsbLchern beizulegen sei; welche Befugniß die Meß- und Marktfreiheitin sich fassen, und wie lange sie dauern solle; welche Rechte das Stapel - undKranrecht (Stadteinlagerecht, g'u» empor», xenurii) einer Handelsstadt gebe;wer und welche Rechtssachen der Gerichtsbarkeit der Handelsgerichte unter-worfen seien; auf welche Vorzüge bei entstandenen Banquerotten der Commis-fionair wegen seiner auf die in Commission genommenen Waaren verwandtenKosten, ober Der, welcher kurz vor Ausbruch des Banquerots Waaren creditirte,in Betreff der Rückforderung dieser Waaren haben; wer zum Maklergeschäftbefugt, und wozu der Makler berechtigt und verpflichtet sein soll; wie gegenböse Banguerotteurs und überhaupt in den Concursen der Kaufleute zu ver-fahren sei, u. s. w.

Was das ausschließliche Recht des Kaufmannsstandes auf Handelsge-schäfte anbelangt, so werden in großen Handelsstädten gewöhnlich Kaufleute,Krämer und Höker, als drei Klaffen von Handelsleuten, unterschieden. Woder Handel überhaupt, oder eins Art desselben insbesondere, zunstmäßig be-trieben wird, ist es, um Handel zu treiben, nicht hinreichend das Bürgerrechterlangt zu haben, man muß auch Mitglied der Kaufmannsgilde, der Krämer-innung oder des Hökeramtes geworden sein. In einigen Handelsstädten, wiez. B. in Frankfurt a M., findet für keine Art des Handels eine Junftverfas-sung statt. In Leipzig haben nicht nur die Krämer, sondern auch die Tuch-händler eine besondere Innung; Kaufleute und Buchhändler hingegen, sinddaselbst ohne Jnnungsverfaffung. Das französische Handelsgesetzbuch lloäsüe cnmwerce von 13V7 umfaßt das Handelsrecht in beiden Bedeutungenund nach seinen wichtigsten Gegenständen, obgleich es in Betreff der meistenbedeutende Lücken hat. Es bestimmt jedoch nicht bloß die Vorrechte oder stren-gere Behandlung des Kaufmannsstandes, als Ausnahmen vom Zivilgesetzbuch,sondern umfaßt zugleich das Ganze des Handels und alle mit ihm nothwendigzusammen hängenden Gegenstände, oder strebt wenigstens danach.

Das Handelsrecht hat sich erst im Mittelalter, vornehmlich seit den Kreuz-zügen, durch den hanseatischen Bund, durch die Entdeckung Amerika's, so wiedurch die Auffindung des Weges nach Ostindien um das Vorgebirge der gutenHoffnung ausgebildet, und verdankt sein Dasein größtentheils den Handels-gewohnheiten und gutachtlichen oder richterlichen, meistentheils

auf dergleichen Usanhen oder auf die Natur der Geschäfte gegründeten Entschei-dungen merkwürdiger Rechtfälle; weniger ausdrücklichen Gesetzen. Vielmehrwaren und^ind die letzteren größtentheils nur geordnete und mehr ausgebildeteDarstellungen jener.

Daß die bedeutendsten Handelsvölker der alten Welt, die Phönizier,Aegypter, Carthaginenser, Rhodifer, besondere Handelsgesetze, als Ausnahmen