Vom Credit und von den Zinsen.
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§. >4. Vom Zi'nstnabzuge und mittlerem Zahlungstermine.
Es ist im Handel üblich, daß wenn Jemand eine Schuld zu einer be-stimmten Zeit abzutragen hat, und er tilgt diese früher, er alsdann, für dienoch fehlende Zeit den Zinsenbetrag abziehen darf, den das Capital für die-felbe noch getragen haben würde. Dergleichen geschieht bei Zahlungen fürauf Credit gegebene Waaren; kommt aber bei Wechselzahlungen am häufig-sten vor, wo man solchen Abz^ Discont oder Disconto nennt, undwird wegen dessen Berechnung, auf dieses Bandes neunte Abtheilung, Abschn.1, HI. 4. verwiesen.
Auf der vorgebuchten Usanz beruht das Ergebniß, daß Jemand Capitale,besonders Wechsel, die zu verschiedenen Zeiten fällig sind, auf einen mittlerenTermin abtragen kann, ohne daß weder er selbst, noch die Empfänger dabeiverlieren, indem er die Zinsen, welche er bei einem Posten mehr geben muß,bei einem andern wieder gewinnt. Wie dieser mittlere Zahlungstermin zuberechnen ist, wird in dieses Bandes neunter Abtheilung, Abschnitt 1, IH, 5.gelehrt werden.