Band 
Erster Band.
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sechste Abtheilung

Von den Anstalten und Verfügungenzur Beförderung des Handels.

§. 1. Allgemeine Uebersicht derselben.

Anstalten und Beifügungen zur Beförderung des Handels, sind alle vomStaate getroffenen Anordnungen und Einrichtungen, welche zum Zweck haben,den Waarentransport, Waaren- und Geldumsatz zu erleichtern, und den Ver-kehr zu beleben und aufrecht zu erkalten, Anstalten zur Beförderung desWaarentransportes sind die Handelsstraßen, sowohl zu Lande als zu Wasser;also die Landstraßen oder Chausseen, Eisenbahnen, schiffbare Flüsse undCanale.

Anstalten zur Beförderung des Waarenumsatzes sind die Posten, Messen,Jahrmärkte, Niederlagen und Packhöfe, öffentliche Waagen, Auctivnen,Schauanstalten, Börsen,

Personen, welche zu verschiedenen, den Handelsverkehr befördernden,Dienstleistungen bestellt und verpflichtet werden, sind: Handelsconsuln, Dol-metscher, Makler, Scnsale, Güterbestätter, Güterbeschauer, Auctionatoren rc.

Der Geldumsatz wird besonders durch die Banken befördert, deren esNotenbanken, Girobanken, Leih - und Depositenbanken giebt.

Verfügungen und Anstalten zur Aufrechthaltung des Handels, sind dieHandelsgesetze und Handelsgerichte. Letzterer ist bereits Erwähnung ge-schehen.

§. 2. Landstraßen, Chausseen.

Die Anlegung und Verbesserung der Handelslandstraßen und der damitverbundenen Erbauung von Brücken, wo jene von Flüssen durchschnitten wer-den, gehört unstreitig mit zu denjenigen Mitteln, die den Handel am meistenin Flor bringen. Nicht mit Unrecht hat man sie die Pulsadern desNationalwohlstandes genannt, denn so wie durch diese vom Herzenaus das Blut den entferntesten Gliedern mitgetheilt und so das Leben aller er-halten wird, so sind gute und im Stande gehaltene Wege und Straße» einesLandes die wichtigsten Mittel zur Fortführung der Erzeugnisse und der Erhal-tung des Staatshaushaltes. Sind die Landstraßen in einem guten Zustande,so werden die bei Fortschaffung der Waaren entstehenden Kosten beträchtlich