Band 
Erster Band.
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Von den Anstalten und Verfügungen rc.

zeugnisse im Innern des Landes darbieten. Lebensbedürfnisse aller Art kön-nen auf ihnen aus den entferntesten Gegenden herbeigeschafft werden- und dieAckerbautreibenden können vermöge derselben ihr Getreide und ihre sonstigenVorrLthe allenthalben hin verschiffen- ohne befürchten zu müssen, daß derenPreise durch die Transportkosten auf solche Höhe gebracht würden, daß siekeine Abnehmer fänden. Jeder Zweig der Industrie muß dadurch eine grö-ßere Anregung finden, und es bestätigt sich immer mehr, was Adam Smithschon vor langer Zeit äußerte: daß schiffbare Canäle zu den größten Reichthü-mern eines Landes gehören. Daß man ihre Benutzung nicht umsonst verlan-gen kann, versteht sich von selbst? und wenn man erwägt- daß zu Unterhal-tung der Landhandelsstraßen Abgaben erhoben werden- so wird man es ebenso wenig unbillig finden, wenn Frachtschiffe auf den Canälen ebenfalls einerAbgabe unterliegen- zumal da der Waarentransport auf den Canälen weit bil-liger geschehen kann - als auf den besten Landstraßen.

4. Postanstaltm.

Pvstanstalten heißen die im Großen bestehenden Einrichtungen zuFortschaffung von Briefen- Geldern- Effecten und Personen; ersterer durchPost-Fußboten- reitende oder Briefposten- letzterer durch Fuhr-werke oder fahrende Posten, die man wieder in ordinaire Posten,Eilwagen oder Schnellposten und Extraposten theilt. Estafet-ten sind die von den Postanstalten aus Verlangen abgesandt werdenden Eil-boten, die entweder beritten sind oder in einem leichten Fuhrwerke (Cabriolet;fahren. Poflschiffe oder Packetboote sind solche leichte Fahrzeugevon mittler Größe- die besonders zur Fortschaffung von Briefen- Packtenund Personen über Meer bestimmt sind. Gegenwärtig bedient man sich hier-zu der Dampf-Packetboote- die so schnell forteilen, daß die Briefe wie diePackte und Personen weit rascher befördert werden als ehemals. So brauchtz. B. das Dampf - Packetboot von London nach Ostindien zu seiner Fahrt nichtmehr als 40 bis 45 Tage, da hingegen früher so viel Wochen dazu erforderlichwaren. Die gesammten Einrichtungen aber sind für den Handel von großerWichtigkeit.

Wer einen Brief oder ein Packt auf die Post giebt- kann nach Umstan-den die Beförderungskosten entweder ganz oder theilweise dafür entrichten (denBrief bis an den Bestimmungsort ganz oder zum Theil frankiren-den Em-pfänger von dieser Abgabe befreien) oder sie dem Empfänger aufbürden (denBrief unfrankirt absenden). Der Betrag- der für die Bries- und Sachcnbe-sorgung durch die Post entrichtet werden muß, heißt das Porto- es magdieser von dem Absender oder von dem Empfänger bezahlt werden. Zwischenverschiedenen Staaten ist hinsichtlich desselben solche Einrichtung getroffen-daß es von dem Absender abhängt, ob er einen Brief oder ein Packt, auseinem Lande nach dem andern bestimmt- frankiren will oder nicht. Zwischenandern besteht hingegen wieder die Einrichtung, daß man das Abzusendendenur bis zur Landesgrenze frankiren kann, so wie es wieder in Staaten- z.B. in dem östreichischen, Gesetz ist, die außerhalb Landes gehenden Briefeoder Packte bis zur Grenze frankiren zu müssen. Gewisse Personen? nament-lich BeaMte, genießen die Portofreiheit. Diejenigen, welchen solche Befrei-ungen nicht zustehen- müssen die an die Staats- und anderen Behörden ge-richteten Briefe jederzeit frankiren. Eben so ist es aber auch der Sache ange-