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Erster Band.
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Von den Anstalten und Verfügungen rc.

messen, daß, wenn man an Jemand schreibt und der Brief ist auf das eigeneInteresse gerichtet, z, B. ein Auftrag, den der Empfänger für den Absenderbesorgen soll, dann ebenfalls die portofreie Absendung beobachtet werde.

Rccommandirte Briefe nennt man diejenigen, für welche, aufbesonderes Verlangen des Aufgebers, von der Postbehörde ein kocvpisse,ein Schein über den richtigen Empfang, ausgestellt wird. Für Briefe, mitGeld beschwert, oder denen ein Geldpacket oder eines dergleichen mit Sachenvon gewissem Werthe beigegcben wird, werden solche Empfangscheine stetsverabfolgt. Der Empfänger eines recommandirten oder mit Gelde beschwer-ten, oder von einem Geld - oder werthvollen Packete begleiteten Briefes mußdagegen ebenfalls einen Schein über die richtige Ablieferung von Seiten derPost unterschreiben.

Soll ein Brief von Demjenigen, an welchen er gerichtet ist, selbst vonder Post abgeholt werden, so wirb solches in der Aufschrift (Adresse) mit denWorten „kost restunte" angedeutet. Der Brief wird dann am Ankunfts-orte eine bestimmte Zeit aufbewahrt, und wenn sich nach Ablauf derselben derEntgegennehmer nicht eingefunden hat, so wird er an den Absendungsort zu-rückbeordert.

Briefe mit Geld beschwert, müssen sorgfältiger verschlossen sein als diegewöhnlichen (im preußischen Staate, wie auch in noch andern, durch einKreuz - Couvert mit 5 Siegeln). - Wechsel werden dem Gelde eben sowohlgleich geachtet als Staatspapiere. Der Aufschrift muß jedesmal die Bemer-kung hinzugefügt werden: baß Geld darin enthalten ist, wie viel es betragtund in welcher Gattung es besteht, z. B. einliegend 10 Thlr. in Kassenan-weisungen. Besondere Verordnungen bestimmen, bis zu welchem Betragedas Geld in dem Briefe selbst eingeschlossen sein kann. Ist es mehr, so mußes besonders eingepackt werden. Im preußischen Staate können an Courant8 Loth, an Golde desgl. an Kassenanweisungen 16 Loth im Briese selbst sichbefinden. Ist das'Geld besonders verpackt, so muß die Adresse die Bemerkungenthalten: „hierbei ein Packet mit (Betrag und Gattung des Geldes)". Ebenso wird auch auf den Briefen, die ein anderes Poststück (Packet, Koffer, Faß-chen u. s. w.) begleiten, die Bemerkung hinzugefügt, daß ein dergleichen dazugehöre.

Wer sich der Fahrpost zu seiner eigenen Fortschaffung bedienen will, mußsolches eine bestimmte Zeit vor dem Abgänge des Postwagens im Postbäreauanzeigen (sich einschreiben lassen) und das Passagiergeld, nebst dem, was eretwa noch für seine mitzunehmenden Effecten (Gepäck) zu entrichten hat, vor-aus bezahlen. Er empfängt dagegen eine Quittung, welche zugleich die je-desmaligen einzelnen Bestimmungen gedruckt enthalt. Jeder mit der PostReisende kann seine Reiseeffecten bis zu einem gewissen Gewicht frei mit sichführen (in Preußen mit der orbinairen Post 10 Pfund, mit der Schnellpost20 bis so Pfund , mit Ausnahme des Mantels). Außerdem kann der Passa-gier auch noch eine gewisse Anzahl Pfunde Gepäck als Ueberfracht mit fort-bringen, für welche jedoch besonders bezahlt werden muß. Das frei mitzu-nehmende Gepäck des Reisenden steht unter dessen persönlicher Aufsicht undleistet die Postanstalt für dasselbe keine Garantie. Wird jedoch der Postwagenvon einem Conducteur begleitet, und der Reisende liefert sein Gepäck mit demBagagezettel, den er gedruckt im Postbäreau gratis erhält, und worin er sein