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Von den Anstalten und Verfügungen rc.
sämmtliches Gepäck nach Signatur, Stückzahl und sonstiger Beschaffenheitaufführen muß, zur Post, so hastet die Post für deren Sicherheit. Das aufdem Eilwagen mit fortzuschaffende Gepäck des Passagiers muß mit einem Zei-chen oder der Adresse nebst dem Bestimmungsorte und dem Beisätze: „Passa-gier-Gut" versehen sein.
Für alles mit dem ordinairen Postwagen mittelst Adresse zu versendendeGepäck haftet die- Post - Administration im Umfange der unter ihrer Verwal-tung stehenden Posten. Alles Gepäck aber, was zur Post gegeben werden soll,worin Gelder, baar oder in Papier, oder sonstige Gegenstände von Werthenthalten sind, muß mit einer vollständigen Deklaration versehen abgeliefertwerden. In gewissen Fällen, z. B. wenn Kaufmannsgüter mit der Post insAusland gehen sollen, ist ebenfalls eine genaue Deklaration erforderlich.
Uebrigens eignen sich zur Versendung mit der Post alle Sachen vonWerth, in sofern sie nach ihrer Beschaffenheit, nach dem Raume, den sie ein-nehmen, und nach ihrem Gewicht zum Verpacken auf der Post geeignet sind.
In der Regel werden Briefe bis zum Gewicht von 2 Loth nur durch dieReitpost erpedirt. Sollen Briefe von mehrerem Gewicht, oder mit Beilagenversehene mit derselben fortgeschafft werden, so muß auf der Adresse besondersbemerkt sein: „mit der Reitpost", und wird alsdann ein höheres Porto dafürentrichtet, als wenn sie mit der Fahrpost abgesendet würden. Der Postwa-gen nimmt in der Regel unbeschwerte Briefe unter 2 Loth nicht an; fernerkeine Gegenstände, mit deren Transport Gefahr verbunden ist, als Schießpul-ver, Scheidewaffer, Schwefelsäure lVitriolöl) und andere sich leicht entzün-dende oder ätzende Materien. Zu schwere Kisten, Fässer, Ballen u. dergl.ebenfalls nicht. Auf den preußischen Posten z. B, darf das Poststück nicht übereinen Centner schwer sein. Auch werden lebende Thiere und Bäume, krankePersonen und Kinder unter 4 Jahren ebenfalls zur Mitreise nicht angenom-men. Solche Gegenstände, die einer möglichen Beschädigung ausgesetzt sind,werden nur auf Gefahr des Versenders angenommen, als: flüssige Waaren<mit Ausnahme der bereits erwähnten ätzenden); leicht zerbrechliche Sachen,als Glas, Porzellan u. dgl., deren Verpackung mit einem Glaszeichen verse-hen sein muß; Gegenstände, die dem Verderben unterworfen sind, als Früchte,Fleisch, Fische und sonstige Eßwaaren.
§. 5. Messen und Jahrmärkte.
Messen oder Handelsmessen und Jahrmärkte sind von. derStaatsbehörde besonders bestimmte Zeiten, während denen sich in - und aus-ländische Verkäufer mit ihren Waaren an gewissen Orten einfinden, und diesefeil halten dürfen. Zwischen Messen und Jahrmärkten besteht der wesentlicheUnterschied, daß erstere von weit längerer Dauer als letztere sind; weßhalbjene auch in der Regel nicht so oft als letztere abgehalten werden; daß aufjenen weit mehr Waaren zum Verkauf eintreffen als auf diesen, und daß aufden Messen mehr «n xros und auf den Jahrmärkten mehr en äetnil ver-kauft wird.
In frühern Zeiten waren die Messen für den Handel von weit mehr Wich-tigkeit als gegenwärtig. Die Unzahl der Verkaufsbuden, Gewölbe oder Lä-den war bestimmt, damit sowohl Käufer als Verkäufer die Messen mit Vor-theil besuchen konnten. Aus gleichem Grunde wurden den Messen auch ge-wisse Freiheiten und Privilegien bewilliat, und wurde Alles aufgeboten, um