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Erster Band.
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Von den Anstalten und Verfügungen rc.

den Besuchenden Erleichterungen jeder Art zu gewähren Auch waren in denältern Zeiten gewisse religiöse Feierlichkeiten (große Kirchenmeffcn) mit denHandelsmessen verbunden/ wodurch noch mehr Besucher herangezogen wur-den, und wodurch die Handelsmessen ihren Namen erhielten, z. B. MariaLichtmeffe, Laurentiusmesse, Iubilatemesse, Frohnleichnamsmeffe u. s. w.,wie noch jetzt mehrere Messen ihre Benennung vom Feste desjenigen Heiligenhaben, dem zu Ehren solche kirchliche Feier stattfand. Ehemals standen dieVerkäufer während der Kirchcnmesse in den äußern Gängen der Kirche selbstober auf den Kirchhöfen mit ihren Waaren und hielten selbst während derkirchlichen Handlung feil, was zu andern Zeiten nicht stattfinden durfte, ihnenaber nun in Folge der Meßfreiheit zustand.

Die Erlaubniß, eine Handelsmesse halten zu dürfen, kann nur von derobersten Staatsbehörde ertheilt werden. In Deutschland stand das Verlei-hungsrecht derselben früher nur dem Kaiser, als Reichsoberhaupte, zu, weß-halb auch die ältesten Messen, als die Braunschweiger, die zu Frankfurt a.M., und die Leipziger kaiserlich privilegirte Messen genannt wurden. In demPrivilegio wurde zugleich die Meßfreiheit bewilligt und bestimmt, worin diesebestehen sollte. Zu den Meßfreiheiten gehörte die Befreiung der zu den Messengehenden Waaren (Meßgut) von allen Jollen und sonstigen Abgaben; Schuldnerdurften während der Messe von ihren Gläubigern wegen Forderungen nichtangegriffen werden, die nicht aus der Meßzeit selbst herrührten. Jeder Bür-ger und Einwohner des Ortes, an dem die Messe abgehalten wurde, konnteFremde bei sich aufnehmen und speisen, ohne Gastwirth zu sein. Der Han-del war während der Messe Jedem ohne Unterschied frei gegeben, er mochteKaufmann sein ober nicht u. s. w. Zum Theil, und mit gewissen Modifica-tionen, bestehen solche Freiheiten noch jetzt auf den Messen.

Die noch bestehende Arrestfreiheit bezieht sich auf solche Forderungen,welche in frühern Messen und nicht der eben stehenden durch Handelsverhält-nisse entstanden sind; jedoch erstreckt sie sich nicht auf die ganze Dauer derMesse, sondern nur bis zu einem gesetzlich bestimmten allgemeinen Zahlungs-tage, und betrifft überdem nur die Meßfremden, also nicht die Ortskaufleute,Handwerker u. s. w. Ausnahmen von dieser Arrestfreiheit finden statt, wennder Schuldner der Entweichung verdächtig ist, sich wirklich auf die Flucht be-geben will, ein Verbrechen begangen, oder auf die Arrestfreiheit Verzicht ge-leistet hat.

In Deutschland werben gegenwärtig jährliche Messen gehalten; zu Bam-berg, in Baiern 2; Botzen, in Tyrol ä; Braunschweig 2; Breslau, inSchlesien 2; Caffel, in Kurhessen 2; Frankfurt a. M. 2; Frankfurt a. d. O.S; Kiel, in Holstein l, Umschlag genannt; Leipzig S; München (eigentlichnur große Jahrmärkte, Dulten genannt) 2; Naumburg an der Saale 2;Rostock l ; Wien 2 (die eigentlich auch nur Jahrmärkte sind).

In England sind Waarenmeffen zu London, Bristol, Dorsetfhire, Edin-burg , Stourbridge bei Cambridge, und West-Ehester. Außerdem werdennoch an verschiedenen Orten Messen abgehalten, auf denen Pferde, Hornvieh,Schafe, Butter, Käse, und — Heringe verkauft werden. Die hier ausge-führten Gegenstände machen nämlich jedesmal den Hauptartikel solcher Mes-sen aus.

In Frankreich sind Messen zu Bayonne, Beaucaire, welches die größte