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Bon den Anstalten und Verfügungen rc.
ist, obgleich sie nur 1 0 Tage dauert und auf freiem Felde gehalten wird. Bor-deaux, Chartres, Dippe, Lyon. Montpellier. Rheims, Rouen, St. Ger-mam, Srraßburg und Troyes.
In der Schweiz zu Basel und gurzach.
8» Italien zu Alessandria in Sardinien; Bergamo in Mailand; Man-tua in der Lombardei; Padua im venetianischen Gouvernement; Sinigagliaim Kirchenstaate.
In Ungarn zu Debreczin und Pesth.
In Polen zu Warschau und in Rußland zu Nischnei Novogorod. die ehe-mals zu Makariew gehalten wurde. Sie ist wohl die bedeutendste aller -Han-delsmessen, indem sie fast zwei Monate wahrt und 120- bis 150,000 Han-delsleute aus Asien und Europa dort zusammentreffen.
Z. 6. Meß- und Marktgerichte.*)
An Orten, wo Wessen oder bedeutende Jahrmärkte gehalten werden,find für alle während deren Dauer vorfallende Handelsstreitigkeiten eigene Ge-richte eingeführt, welche Meß-oder Marktgeri ch t e heißen, und beson-ders danach sehen sollen, daß die unter Fremden vorkommenden Beschwerdenin der Kürze entschieden werden. Die vor diesen Gerichten schwebenden Pro-zesse sind Mercantilprozesse.
Die Einrichtung solcher Meß - und Marktgerichte und das Verfahren beidenselben ist nicht allenthalben gleich, sondern richtet sich jedesmal nach denLandesgesetzen des Staates, in welchem der Ort liegt, wo die Messe oder derMarkt abgehalten wird.
In den preußischen Staaten ist nach der allgemeinen Prozeßordnung Ti-tel 3Y. darüber Folgendes festgesetzt:
§. S. Da an denjenigen Orten, wo Messen, Vieh - und andere Märktegehalten werden, zwischen dei^ sich dazu einsindenden Fremden, entweder un-ter sich, oder mit einheimischen Kaufleuten, über Geschäfte, welche von ihnenwahrend der Messe oder des Marktes verhandelt worden sind, Prozesse zueilt--stehen pflegen, und die möglichste Beschleunigung solcher Prozesse zur Beför-derung des Handels vorzüglich nothwendig ist, so soll es mit dergleichen Mer-kantilprozeffen folgendergestalt gehalten werden:
§. 10. An allen Orten, wo Messen oder stark besuchte Meh- und an-dere Markte eingeführt sind, soll eine Deputation niedergesetzt werden, welcheaus Mitgliedern des ordentlichen Gerichts und des Poltzeimagtftrats und ausHandlungserfahrnen bestehen; milden nöthigen Unterbedienten versehen sein;und so lange, als die Messe oder der Markt dauert, täglich Vor - und Nach-mittags, an einem dazu schicklichen Orte sich versammeln soll. Die nähereVerfassung dieser Deputation, aus wie vielen und welchen Mitgliedern undSubalternen sie bestehen, und wo sie ihrEersammlungen halten solle, wirdnach den besondern Umständen jedes Handlungsortes besonders regulirt.
§. II. Bei dieser Deputation sollen alle Prozesse, welche während derMesse oder des Marktes über Handlungsgeschäfte entstehen, wobei ein aus-wartxger Kaufmann, er sei als Kläger, oder Beklagter, oder Adcitat und Li-tlsdenunciat interesslrt, angebracht und instruirt werden.
Unter auswärtigen Kaufleuten werden hier alle diejenigen verstanden,
'1 Vergl. §. so. der Abth. s. dieses Bandes.