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Erster Band.
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Bon den Anstalten und Verfügungen rc.

welche anderswo/ als an dem Orte der Messe oder des Markts/ ihren ordent-lichen Wohnsitz haben/ ohne Unterschied; ob sie an sich Fremde/ oder König-liche Unterthanen sind.

§. 12. Die Jnstruction geschieht vor der versammelten Deputation;wenn aber die Geschäfte sich Haufen, oder eine Sache weitläufiger als gewöhn-lich zu werden scheint, so steht dem Dirigenten der Deputation frei, derglei-chen Instruktionen einzelnen Mitgliedern derselben, mit Jugebung vereideterProtokollführer, zu übertragen.

§. IS. Wenn die angebrachte Rechtssache sich nicht etwa zu einem derim XXVII. und XXVIII. Titel dieses Theils beschriebenen ganz summari-schen Prozesse qualisicirt, so finden bei der Jnstruction die Regeln des ordent-lichen Prozesses in allen wesentlichen Stücken Anwendung; doch müssen dieTermine und Fristen um so viel mehr abgekürzt werden, als beide Theile inPerson, oder doch durch ihre Handlungsbedienten, Factore, oder andere der-gleichen zulässige Generalbevollmächtigte zugegen sind, und die Sache ein erstvor kurzer Seit vorgefallenes Geschäft zum Grunde hat.

§. 14. Der sich meldende Kläger muß daher sofort umständlich zumProtokolle vernommen, oder die zum Grunde seiner Forderung liegenden Factaund deren Beweismittel, über den Legitimationspunkt, und über die vom Be-klagten vermuthlich entgegen zu setzende» Einwendungen gehörig eraminirt;und solchergestalt die Klage zum Protokolle ordnungsmäßig instruirt werden.

§. 15. Dieses Klageprotokoll, oder ein Ertract desselben (wenn nämlichin dem Hauptprotokolle Remonstrationen und Vorhaltungen, welche dem Klä-ger von Amtswegen gemacht worden sind, vorkommen), muß das Gericht,nebst getreuen Abschriften von den etwa beigebrachten Urkunden, dem Beklagtenkommuniciren, und denselben zu einem Termine, worin er sich auf die Klagezu erklären, und weitere Jnstruction zu gewarten habe, vorladen. ,

§. i S. Die Vorladung geschieht zwar durch ein schriftliches, von denanwesenden Mitgliedern des Gerichts zu vollziehendes Decret, welches abernicht förmlich ausgefertigt werden darf; sondern dem Beklagten durch den ver-eideteu Gerichtsboten insinuirt, und von diesem, wie die Insinuation geschehen,zum Protokolle angezeigt wird.

§. 17. Der Termin muß nach Bewandniß der Umstände so kurz alsmöglich, und nicht leicht über vier und zwanzig Stunden hinaus gesetzt; auchdem Decrete die vorschriftsmäßige Warnung, wegen der Folgen des ungehor-samen Außenbleibens beigefügt werden.

§. 18. Eine Prorogation dieses Termins findet nur alsdann statt, wennder Beklagte wirklich erhebliche Ehehaften anzeigt, und zugleich gehörig be-scheinigt. Mehr als Einmal kann jedoch dergleichen Prorogation nicht zuge-standen werden. ^

§. IS. Den Termin muß der Beklagte schlechterdings persönlich abwar-ten, und die Vertretung, selbst durch einen sonst qualificirten Bevollmächtigte»,ist nur alsdann zulässig, wenn der Beklagte die Messe oder den Markt nichtPersönlich, sondern nur durch einen Factor, Handlungsbedienten, oder anderndergleichen Bevollmächtigten besucht hat; oder wenn er zwar am Orte gegen-wärtig ist, zugleich aber sehr erhebliche Umstände, welche ihn an der persön-lichen Beiwohnung der Jnstruction verhindern, anführt, und gehörig beschei-nigt.