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Erster Band.
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Von den Anstalten und Verfügungen rc.

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§. 20. Bleibt in dem «»gestandenen Termine der Beklagte ungehorsam-lich außen, so wird dieses zum Protokolle vermerkt; der Kontumacialbescheid,wie gewöhnlich, abgefaßt und vollzogen, dem gegenwärtigen Kläger sofort pub-licirt, dem Beklagten aber Abschrift davon durch den Gerichtsboten statt derPublication zugestellt.

§. 2 l. Gegen dergleichen Kontumacialbescheid findet zwar das Tit. XVI.Abschn. III. beschriebene Rechtsmittel statt ; jedoch mit der Einschränkung,daß der Beklagte sich, statt zehn Tagen, innerhalb vierundzwanzig Stunden,von der Zeit an, da ihm die Abschrift des Bescheides zugestellt worden, beidem Gerichte melden, und von diesem Rechtsmittel Gebrauch machen muß.

§. 22. Erscheint hingegen der Beklagte, so muß er zuvörderst allein,und ohne Beisein des Klägers, mit seiner Antwort auf die Klage, und seinendagegen habenden Einwendungen, nach Anleitung des Neunten Titels, zumProtokolle vernommen werden.

§.23. Alsdann wird der Kläger herbeigerufen, demselben das über dieAntwort des Beklagten aufgenommene Protokoll, oder ein Ertract desselben(wenn nämlich in dem Hauptprotokolle der eine oder der andere Umstand, wel-cher nach der Vorschrift in ein Separatprotokoll gehören wurde, vorgekommenwäre), langsam und deutlich vorgelesen: Punkt für Punkt, wo es nöthig ist,erklärt; er mit seinen Einwendungen darauf gehört; solchergestalt, mit Iu-sammennehmung beider Theile, jede zur Sache erhebliche Thatsache ordentlichauseinander gesetzt, und der 8tnt>i8 cnntroversine regulirt.

§. 24. Anfragen über die Erheblichkeit oder Unerheblichkeit einer streiti-gen Thatsache sollen nur alsdann zulässig sein, wenn die Sache an sich sehrzweifelhaft ist, und zur Ausmittelung eines solchen Facti nur auswärtige undentfernte Beweismittel angegeben werden. Ist hiernach dergleichen Anfrageunvermeidlich, so muß sie von dem instruirenden Gerichte (welches ohnehin,der Regel nach < ein Untergericht ist) an das vorgesetzte Obergericht schleunigsterlassen, und von diesem zwar die Vorschrift Tit. XXV. §. 8 . u. f. gehörigbeobachtet; die Resolution aber ganz vorzüglich beschleunigt werden.

§. 25. Bei Aufnehmung der Beweismittel selbst sind die im ZehntenTitel enthaltenen Vorschriften zu beobachten; nur mit dem Unterschiede, daß,wenn die abzuhörenden Zeugen an eben dem Orte, wo das Gericht seinen Sitzhat, befindlich sind, es einer förmlichen schriftlichen Eitation derselben nicht be-darf, sondern sie bloß durch den vereideten Gerichtsboten mündlich vorzuladensind, und diesem der Auftrag dazu durch ein zwar schriftlich abgefaßtes, abernicht expedirtes Decret, durch dessen Vorzeigung er sich gegen die Vorgelade-nen legitimiren muß, gemacht wird.

§. 25. Wenn eine Partei Beweismittel in Vorschlag bringt, deren Auf-nehmung mit beträchtlichem Zeitverluste verknüpft sein würde, z. B. wenndie Edition eines Documents von einer dritten, außerhalb des Sitzes des Ge-richts wohnhaften Person gefordert wird, oder wenn auswärtige weit entfernteZeugen vorgeschlagen werden; so kann zwar das Gericht dergleichen Beweismit-tel, wenn sonst das streitige Factum erheblich scheint, nicht verwerfen; es müs-sen aber die Titel XXII. §. 37. u. f. gegebenen Vorschriften, wegen desjuramenti cnlumniae, in solchem Falle genau beobachtet, die an die frem-den Gerichte zu erlassenden Requisitionen ganz vorzüglich beschleunigt, und dar-