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Erster Band.
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202 Von den Anstalten und Verfügungen rc.

in jedesmal, daß sie einen Merkantilprozeß betreffen, ausdrücklich angezeigtwerden.

Alle Gerichte in Königlichen Landen sollen schuldig sein, dergleichen Re-quisitionen auf das schleunigste zu befolgen, und diejenigen, welche sich darun-ter säumig finden lassen, sollen deßhalb auf die Anzeige des instruirenden Ge-richts, oder, wenn sonst die Sache zur Kenntniß der vorgesetzten obern In-stanz gelangt, von Amts wegen nachdrücklich bestraft werben.

§. 27. Uebrigens muß das instruirende Gericht die Stiftung eines Ver-gleichs, so wie überhaupt, also insonderheit alsdann, wenn entweder nachMaßgabe §. 24. eine Anfrage an das Obergericht nothwendig, oder wenn aufauswärtige und entfernte Beweismittel nqch Maßgabe §. 2S. provocirt wird,sich ganz vorzüglich angelegen sein lassen.

§. 28. Nach geschlossener Instruction, und fruchtlos gebliebenem Ver-such der Sühne, müssen die Akten sofort zur Abfassung des Erkenntnisses vor-gelegt werden; und sollen in diesem Prozesse schriftliche Deduktionen, der Re-gel nach, nicht Statt finden. Wenn es jedoch die Parteien verlangen, oderauch, wenn in wichtigen Sachen der Richter bei der Instruction wahrgenom-men hat, daß es bei deren Entscheidung auf eine zweifelhafte Rechtsfragewirklich ankommen dürfte, so sollen beiden Theilen Assistenten, in so fern siedamit nicht schon versehen sind, zugeordnet, und denselben die Akten vorgelegtwerden, um die Deduktionen nach der Vorschrift Tit. XII. ungesäumt, entwe-der zum Protokolle zu geben, oder schriftlich einzureichen. Es ist aber als-dann die Sache dergestalt zu fasse», daß bei Vorlegung der Akten durch dieEinbringung dieser Deduktionen höchstens nicht über drei Tage, nach geschlos-sener Instruktion, aufgehalten werde.

§. 20. Das Erkenntniß muß, wenn es nicht etwa durch eine Anfrage andie Gesetzkommission aufgehalten wird, innerhalb vierundzwanzig, oder, wenndie Sache sehr weitläufig ist, innerhalb achtundvierzig Stunden nach erfolgterVorlegung der Akten abgefaßt, und den Parteien durch den vorigen Deputir-ten, welcher sie zu dem Ende im Voraus bestellen muß, publicirt angenommen,und derselben die Abschrift davon durch den Gerichtsbedienten oder Boten zu-geschickt werden.

§. so. Gegen dergleichen Erkenntniß steht die Appellation beiden Thei-len eben so, und in eben den Fällen offen, wie sie gegen ein im ordentlichenProzesse ergangenes Urtel zulässig ist.

§. 31. Dieses Rechtsmittel muß jedoch derjenige, welcher sich desselbenbedienen will, entweder gleich bei der Publikation des Urtels, oder wenigstensvierundzwanzig Stunden nachher, bei dem instruirenden Gerichte zum Proto-kolle anmelden; zu welchem Ende der Deputirte die Parteien, gleich beiderPublikation, über ihre diesfällige Befugniß, die zur Appellation offen stehendeFrist, und die rechtlichen Folgen der unterbleibenden Anmeldung gehörig be-deuten, und, wie es geschehen, zu den Akren registriren muß.

§. 32. Die Instruktion des Appellatorii gehört, der Regel nach, ohneUnterschied der Fälle, für den Richter der ersten Instanz.

§. SS. Wenn jedoch der bei der Sache als Appellant oder Appellat in-teressirende fremde Kaufmann selbst darauf antrüge, oder es sich nach dem An-trage des Gegners ausdrücklich gefallen ließe; baß diese Instruktion bei demObergerichte geschehen solle; so muß dem Antrage zwar gewillfahrt werden;