Von den Anstalten und Verfügungen rc.
203
es findet aber alsdann das abgekürzte Merkantilverfahren nicht ferner Statt,sondern die Sache wird (wenn es nicht eine bloße Bagatellsache betrifft) wiejeder andere ordentliche Prozeß der zweiten Instanz behandelt; folglich, wenndie Appellationsansage nach der Vorschrift Tit. XXV. !j. 72. gehörig aufge-nommen worden ist, mit Einsendung der Akten an das Obergericht, und vondiesem mit der wettern Instruktion gewöhnlichermaßen verfahren.
§. 34. Bleibt hingegen die Instruktion der Sache bei dem Untergerichte,so muß dazu, wenn dasselbe ein formirtes Kollegium ausmacht, jedesmal einanderer Deputirter, als der die vorige Instanz instruirt hat, bestellt werben.
§. 35. Der Deputiere muß den Appellanten sogleich bei Anmeldung derAppellation umständlich zum Protokolle Vernehmen, worin eigentlich seine Be-schwerden bestehen, und was er zur Unterstützung derselben etwa anzuführenhabe.
§. 38. Verlangt der Appellant eine längere Frist zur Ausführung dieserseiner Beschwerden; so muß ihm dieselbe, jedoch niemals weiter, als höchstensbis auf den dritten Tag nach geschehener Anmeldung der Appellation, verstat-tet werden.
§. 37. Die Aufnehmung des Appellationsprotokolls geschieht, wenn dieAnmeldung des Rechtsmittels gleich bei der Publikation erfolgt, noch von demDeputirten der ersten Instanz; sonst aber muß sie schon von dem zur Jnstruk-rion des Appellatorii nach §. 34. ernannten neuen Deputirten besorgt werden.
§. 38. Das aufgenommene Appellationsprotokoll wird alsdann dem Ap-pellaten in Abschrift communicirt, und derselbe durch ein auf diese Abschriftvermerktes Dekret zum Jnstruktionstermine vorgeladen. Dieser Termin muß,wenn der Appellant nichts Neues in knetn angefühlt hat, auf den folgenden,sonst aber auf den dritten Tag anberaumt werden.
§. 39. In dem Jnstruktionstermine muß, wenn nichts Neues in knetnvorgekommen ist, der Appellat darüber: ob und was er zur Unterstützung desvorigen Erkenntnisses, und zur Widerlegung der von dem Gegner erhobenenBeschwerden noch beizubringen habe, zum Protokolle vernommen; wenn abereine neue Instruktion in knetn erforderlich ist, damit nach der Vorschrift Tit.XIV., unter gehöriger Rücksicht auf die im gegenwärtigen Titel f. 25. u. f.enthaltenen Bestimmungen, verfahren; auch wegen der Deduktionen in jnr«die Anweisung §. 28. beobachtet werden.
§. 40. Alsdann muß das instruirende Gericht die Akten schleunigst andas Obergericht einsenden, und daß sie eine Merkantilsache betreffen, sowohlauf dem Couverte, als in dem Berichte selbst, ausdrücklich bemerken.
§. 4l. Das Obergericht muß die Sache unverzüglich vornehmen; dennächstfolgenden Gerichtstag das Erkenntniß abfassen, und es an den instrui-renden Unterrichter zur Publikation ungesäumt remittiren. Den Präsidentender Kollegien liegt vorzüglich ob, auf die Beschleunigung solcher Erkenntnissemit allem Ernste zu halten.
§. 42. Zur Publikation des Appellationsurtels werden die Parteiendurch den Gerichtsboten mündlich bestellt, und demjenigen, welcher dabei etwaaußen bleibt, wird die Abschrift davon statt der Publikation zugefertigt; übri-gens aber beiden Theilen von dem ihnen dagegen noch offen stehenden Reviso-rio Nachricht gegeben.
§. 43. Will nun eine Partei sich dieses Rechtsmittels noch bedienen, so