294 Von den Anstalten und" Verfügungen rc.
muß selbiges von ihr entweder alsbald, oder längstens innerhalb 24 Stundennach publicirtem Appellationsurtel, bei dem instruirenden Unterrichter zumProtokoll angemeldet; der Resident» worin seine Beschwerden eigentlich be-stehen, sofort näher vernommen; das Protokoll dem Revisen zur Beantwor-tung binnen anderweitiger 24 Stunden vorgelegt; hiernächst i4ctu auf die§. 40. vorgeschriebene Art an den Revisionsrichter unmittelbar eingesendet;von diesem das Urtel nach §. 4l. ganz vorzüglich beschleunigt» und zur gewöhn-lichen Publikation an den Unterrichter remittirt werden.
§. 44. Die obigen Vorschriften §. s —43. finden, auch außer denMeß - und Marktzeiten , in eigentlichen HandlungsProzessen zwischen Kaufleu-ten in solchen Zeiten Anwendung, wo wegen des Ab - und Zuganges fremderHandelsleute oder Schiffe, ein vorzüglich lebhafter Verkehr getrieben wird.
§. 45. Auch muß in solchen Zeiten ein beständiger Deputirter aus derMitte des Gerichts ernannt, und ihm ein oder mehrere Sachverständige zuge-ordnet werden, denen es ganz eigentlich und vorzüglich obliegt, sich einerschnellen Erörterung und Abmachung solcher Streitigkeiten, die über einengetroffenen Handel, dessen Erfüllung oder Aufhebung entstehen. Die hierzubestellten Personen müssen der Kaufmannschaft durch Anschlag auf der Börse,oder auf eine andere schickliche Art, allgemein bekannt gemacht werden; undsie sind schuldig, sobald sich Jemand, wenn auch nur mündlich, wegen einessolchen entstandenen Streites bei einem von ihnen meldet, die Sache sofort,und mit Beiseitsetzung aller anderen Geschäfte, vorzunehmen.
§. 4S. Die Absicht dieser Anordnung ist, dergleichen Streitigkeiten da-durch, daß sie auf der Stelle erörtert werden, und durch die Vermittelungdes zugezogenen Sachverständigen, in Güte möglichst abzumachen. Erst wennVieler Sühneversuch fehlschlagt, muß die Sache zur prozeßmäßigen Instruk-tion eingeleitet, dabei aber, wegen der vorzüglichen Beschleunigung die Vor-, schritten §. s — 43. beobachtet werden.
§. 47. Nähere Anweisungen hierüber sind in den Instruktionen für dieGerichte an solchen Handelsplätzen enthalten.
§. 7. Niederlagen.
Oeffentliche Niederlagen sind entweder die Packhöfe oder andere Gebäude,als Speicher u. dgl., in welchen ankommende Kaufmannsgäter abgeladen undgegen eine mäßige Abgabe, unter obrigkeitlichen Schutz in Verwahrung gege-ben werden können. Kaufleute, welche große Waarenvorräthe besitzen, kön-nen diese in solchen Anstalten sicherer und wohlfeiler unterbringen, als wennsie ein eigenes Lokal dazu miethen, oder erbauen und im Stande erhalten soll-ten. Eben so bieten solche öffentliche Niederlagen auch die willkommenste Ge-legenheit zur Aufbewahrung solcher Kaufmannsgüter dar, die einem Kauf-manns zu einstweiliger Verwahrung oder zum Weiterversenden zugeschickt wer-den. Zuweilen sind aber solche Niederlagen ausdrücklich zu benutzen, wie z.B. in dem preußischen Staate, wo solche Güter, die mehr als j Thaler Ein-gangszoll vom Centner entrichten, in den Lagerhäusern der Regierung nieder-gelegt werden müssen, wenn der Zoll nicht sofort entrichtet wird, sondern dieWaare wieder ausgeführt oder späterhin erst weiter verschickt werden soll.Oder wie in England, wo alle Güter, welche für den Verbrauch im Innerndes Landes nicht erlaubt oder nicht bestimmt sind, und wieder ausgeführt odernach dem Tarif verzollt werden müssen; wofür dann nur eine angemessene La-