Won den Anstalten und Verfügungen rc.
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en germiethe, jedoch kein Zoll erhoben wird, wenn sie zur Wiederausfuhr die-nn neu sollen, in die dazu bestimmten Lagerhäuser unter Königs Verschluß (un-
ie- ter Siegel) gelegt werden.
or- Noch wird unter Niederlage auch das Stapel-, Umschlags- und
die Krahnenrecht verstanden. Stapelrecht oder Staffelrecht heißt das Recht
et; eines Handelsaktes, kraft dessen die dort ankommenden Güter eine Zeit,
>n- lang zum Verkauf gestellt werden müssen, ehe sie weiter geschafft werden dür-
fen. Umschlagsrecht ist dasjenige, nach welchem die mit fremden Fahrzeugen>en l ankommenden Waaren abgeladen werden müssen, um von den einheimischeneu- Frachtführern weiter gebracht zu werden, und Krahnenrecht, nennt man das
der Recht oder die Befugniß eines Ortes, die daselbst ankommenden oder'vorbei-
fahrenden, dem Solle unterworfenen Güter, gegen gewisse Gebühren zuder wagen.
ige- Z. 8. Oeffmtliche Waagen.
ner OeffentlicheWaagenheißen diejenigen Anstalten, in welchen durch
nen verpflichtete Personen (Waagemeister! Sachen und Waaren gewogen, und über
rzu das befundene Gewicht Scheine oder sogenannte Waagezettel ausgestellt
rse, werden. Die dafür zu entrichtende Gebühr heißt Waagegeld oder W a a g e-
und lohn.
nes Für die Käufer ansehnlicher Waarenpartien gewahren sie den Vortheil,
ort, daß diese sich überzeugen können, richtiges Gewicht erhalten zu haben, oder,
im Falle dieses nicht wäre, solches doch erhalten zu müssen. Den Kaufleu-da- ten, welche ansehnliche Waarenzusendungen empfangen, verschaffen sie am
ung j schnellsten die Ueberzeugung , ob die Fracht mit dem im Frachtbriefe angeHebe-
,enn i nen Gewicht übereinstimmt oder nicht, so wie auch den Frachtführern dadurch
ruk- ' ein Mittel sich darbietet, das bestimmte Gewicht ihrer ganzen Ladung zu cr-
8or- . fahren und darnach für die erforderliche Zahl der Sugthiere zu sorgen. In
allen streitigen Fällen über das Gewicht der Güter gilt der Schein einer öffent-die lichen Waage als Beweisdocument.
Demungeachtet aber kann es sich fügen, daß ein Frachtstück bei der Ab-lieferung leichter befunden wird, als es im Frachtbriefe angegeben ist, ohneude, daß eine Veruntreuung damit stattgefunden hat. Dieser Unterschied rührt
und von der Verschiedenheit des Gewichts selbst her. So hat z. B. das östreichi-
>ege- sche Pfund gegen das preußische gerechnet 6^ Loth mehr als dieses, oder das
kbn- preußische gegen das östreichische 4 Loth 1/^ Qt. weniger. Man muß daher
venn mit den verschiedenen Gewichten bekannt sein, und wir empfehlen zu diesem
soll- Behuf: „Niemann's vollständiges Handbuch der Münzen, Maße und Gewichte
Ge- aller Länder der Erbe. Quedlinburg und Leipzig, bei Gottfr. Basse." Iu-
auf- gleich möge hier noch die Bemerkung stehen, daß im Königreich 'Hannover seit
wer- dem 1. Januar 183S im Verkehr kein anderes Gewicht mehr gebraucht werden ^
ie z. darf, als das kölnische (preußische), welches schon früher als Steuergewicht
Ein- , angenommen wurde,
eder- tz. 9. Auctionen»
die Auctionen, Licitationen, Vergantungen, Versteigerun-soll. gen, heißen die unter obrigkeitlicher Aufsicht stattfindenden öffentlichen Verkäu-
nern fe von Sachen an dem Meistbietenden. Solche Versteigerungen von Waaren
oder werden auf großen Handelsplätzen in dazu bestimmten Localen, am Strande,
La- oder auf dem Verdeck der Schiffe abgehalten, um große Waarenpartien schnell
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