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Erster Band.
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Bon den Anstalten und Verfügungen rc 207

auf dann der Zuschlag erfolgt. Mißlingt der Versuch und der kutker hatdas höchste Gebot, so bleibt die Waare Eigenthum des bisherigen Besitzers.

§. 10. Schauanstalten.

Schauanstalten heißen die Einrichtungen, nach welchen, in Folgebestehender Verordnungen, gewisse Waaren .erst von verpflichteten Personenuntersucht und als gut befunden erklärt werden muffen, ehe sie in den Handelkommen dürfen. Ergiebt sich bei der Besichtigung die Güte der Waaren, sowerden sie mit einem obrigkeitlichen Zeichen oder Stempel versehen. In Be-treff solcher Waaren, deren Gute und sonstige Beschaffenheit, der Packungwegen, äußerlich nicht zu erkennen ist, sind Schauanstalten sehr zweckmäßig.

So werden z. B. in Riga die Leinsaat-Tonnen mit der eingebranntenJahrszahl versehen, welche das Alter des darin befindlichen Leinsaamens er-kennen läßt, damit kein Betrug geschehe und neue Saat für alte verkauftwerde, welche letztere besser zum Oelschlagen ist als die erstere. In Schle-sien wird der Krapp oder die Färberröthe nach gesetzlichen Bestimmungen,Rötheordnung genannt, bereitet, und die verschiedenen Sorten werdendurch Brandzeichen an den Fässern bezeichnet. Z. B Breslauer beste Keim-röthe durch die Buchstaben W. einer Krone und der Jahreszahl. Ebenso hat man in Schlesien eine Schleier - und .Leinwandordnung, die sich aufdie Fabrikation von. leinenen Geweben beziehen. Nach der Leinwandord-nung muß in Breslau alle zum Verkauf kommende Leinwand in Stückendem Schaugericht vorgelegt werden. Bei jedem Stück ist die Länge und Breiteanzugeben; den gut befundenen Stücken wird ein Stempel aufgedrückt; denfehlerhaften aber eine Marke angehängt.

Besonders findet die Schau oder Besichtigung bei solchen Fabrikaten statt,welche in den ausländischen Handel kommen sollen. Die mit der Prüfung be-auftragten Personen werden Beschauer genannt.

§. 11. Börsen.

Börse, H an dlungsbörse, heißt sowohl der.in Handelsstädten zurErleichterung und Beförderung des Handelsverkehrs angeordnete, und unterAufsicht der Landespolizei stehende Versammlungsort der Kaufleute, an demsich auch die Makler einsinden müssen, um mit Jenen Unterhandlungen undAbschlüsse zu machen, als auch die Versammlung der Kaufleute selbst, so wieein aus ihrer Mitte gebildetes Kollegium, welches dort über Handelsstreitig-keiten entscheidet..

Im Börsenlokale wird auch durch Anschläge alles dasjenige bekannt ge-macht, was zur Kenntniß des handeltreibenden Publikums gelangen soll. Sofindet man z. B. dort Ankündigungen von Hanbelserrichtungen, Handelsauflö-sungen, von Vollmachtsertheilungen und Zurücknahme derselben, von öffent-lichen Waaren-Auctionen u. s. w.; ferner in Seestädten die Liste der ange-kommenen, in Ladung liegenden und abgegangenen Schiffe und andere dasSeefrachtfahrwesen betreffende Nachrichten. Wenn die Börsenzeit beendigtist, müssen die Makler die Preise, zu welchen sie Abschlüsse gemacht haben,dem Börsenvorstande anzeigen. Das Mittel aus diesen verschiedenen Preisen(der Durchschnittspreis- heißt der Curs oder Cours, der sodann öffentlich be-kannt gemacht wird.

Gesetze, welche die Börse betreffen, heißen zusammengenommen die Bör-senordnung.