208 Bon den Anstalten und Verfügungen rc.
Die in der Hamburger Börsenhalle, in einem eigends dazu bestimmtenBuche eingetragenen Neuigkeiten, welche die Kaufleute hier mittheilen, gebenden Stoff zu der Zeitung: Börsenhall-Liste.
In Leipzig ist in der neuesten Zeit eine Buchhändler-Börse errichtet, undein dort erscheinendes Börsenblatt liefert alle Arten von Bekanntmachun-gen, welche den Buchhandel betreffen,
Z. 12. Handelsconsuln.
Handelsconsuln oder Handelsagenten heißen die von einemStaate an auswärtigen Handelsplätzen angestellten Personen, welche die Ver-pflichtung haben, den handeltreibenden und reisenden Unterthanen ihres Lan-des die nöthigen Erleichterungen und Vortheile zu verschaffen zu suchen und be-sonders dem Handel Schutz zu gewähren, Sie muffen daher auch auf die Be-obachtung der Handelsverträge halten und über den Zustand und das Interessedes Handels, an dem Orte, wo sie angestellt sind, ihres Landes Regierungstets in Kenntniß setzen.
Die italienischen Staaten waren die ersten, welche zu den Zeiten derKreuzzäge von den asiatischen Fürsten das Recht erlangten, in deren StaatenHandelsconsuln anzustellen, die auch zugleich eine gewisse richterliche Gewaltauszuüben befugt waren. Ihnen folgten zuerst die Franzosen und bald nach-her auch andere Nationen darin nach, daß sie in den Hafen der Levante, dievon ihren Schiffen besucht wurden, Consuln anstellten, die auf das Interesseihrer Unterthanen sehen, und bei vorkommenden Streitigkeiten in Handelssa-chen diese untersuchen und schlichten möchte». Seit dem l L. und t k. Jahr-hundert wurde diese Einrichtung auch zwischen den europäischen Mächten un-ter sich nachgeahmt und verbreitete sich seitdem nicht allein über unsern Welt-theil, sondern auch über fremde.
Das Recht, Consuln zu ernennen, wird als ein Hoheitsrecht angesehen,und die Befugnis, solche in andern Ländern einzusetzen, beruht entweder aufeiner ausdrücklichen oder stillschweigenden Uebereinkunft der beiden gegenseiti-gen Staaten. Daher sind auch die Gewalt und Vollmacht derselben in denverschiedenen Staaten sehr abweichend von einander. In einigen Ländernüben sie eine sehr ausgedehnte Gerichtsbarkeit über die Unterthanen ihres Lan-des aus; doch hangt diese Ausübung nicht von eigener freier Wahl ab, son-dern immer entweder von besonderen Verträgen der respectiven Regierungen,die den Consul einsetzen und annehmen, oder auf alten hergebrachten Rechten.An Ansehung der Vorrechte, welche sie genießen, sind besonders die Consulnin der Levante und in Afrika von denen in den europäischen Staaten sehr ver-schieden. Jene werden auf den Fuß der Gesandten behandelt, haben völligeCivil - Gerichtsbarkeit über die Unterthanen ihres eigenen Landes, selbst oftin Klagen der Ausländer gegen sie. »1 Diese haben nur eine sehr beschrankte
1 In dem zwischen Großbritannien und der Pforte abgeschlossenen Ver-trage heißt es : „wenn sich irgend ein Prozeß, Streitigkeit oder Meinungs-verschiedenheit unter den Engländern selbst erheben würde, so soll die Ent-scheidung derselben, ihrem eigenen Gesandten oder Consul, ihren Landesge-setzen gemäß, überlassen werden, ohne daß sich die Kadis oder Statthalter,unsere Sklaven, darein zu mischen haben."
„Wenn sich ein Engländer oder anderer Unterthan dieser Nation mit