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Bon den Anstalten und Verfügungen rc. -
Civil-Gerichtsbarkeit über die Unterthanen ihres Staates in deren Handels-angelegenheiten unter sieb, wobei sie noch meist bloße Schiedsrichter sind,und ungeachtet sie von Manchen als Minister angesehen werden, so stehen siedennoch den Gesandten der untersten Klasse nicht gleich (den Minister - Resi-denten!, denn sie haben keine Kreditive, sondern nur Bestallungsschreiben, dievon dem Staate, worin sie sich aufhalten, erst bestätigt werden müssen. Siegenießen daher auch nicht die Vorrechte der Gesandten: Befreiung von der Ge-richtsbarkeit und den Abgaben, gesandschaftlichen Gottesdienst, Ceremonie! rc.
Die Pflichten und Obliegenheiten eines Consuls bestehen darin: daß erstets an dem Orte, wo er angestellt ist, anwesend sein muß, daß er die kauf-männischen Interessen seines Landes und dessen Unterthanen beaufsichtigt; denletzteren in außerordentlichen Fallen nützliche Auskunft ertheilt; darauf steht,daß die Bedingungen der bestehenden Handelsverträge genau erfüllt werden,und daß denjenigen, zu deren Schutze er angestellt ist, durch unnöthige oderrechtwidrige Ansprüche in ihrem Geschäftsbetriebe keine Belästigungen ge-schehen; daß er deren etwaige Beschwerden bei den Behörden des Platzes, woer sich befindet, oder bei dem Gesandten seines Landes, oder bei dessen Regie-rung selbst anbringt, und überhaupt Alles anwendet, um die Rechte der Unter-thanen seines Landes aufrecht zu erhalten, in so weit ihm solches 'als Consulzukommt, oder angemessen scheint, und die Unternehmungen derselben nachKräften befördert.
Die Consuln erhalten von jedem Schiffe ihrer Nation, welches in demHafen, wo sie sich befinden, ein- oder auskauft, eine gewisse Provision nachProcenten, welche Eonsulatgebühr oder Consulatgeld genannt wird.Die englischen Consuln hingegen, beziehen ein bestimmtes Gehalt und sindnur berechtigt, für gewisse Amtsverrichtungen Gebühren zu fordern.
Consuln, die für mehrere Platze ernannt sind, oder über mehrere Consu-
einem Türken in Prozeß oder sonstigen Verwickelungen befindet, die vor dasGesetz gehören, so soll der Kadi nicht eher zu Gericht sitzen oder darüber ent-scheiden, bis der Gesandte, Consul oder Dolmetscher, gegenwärtig ist, und alleStreitigkeiten, bei denen es sich um einen Werth von mehr als 4000 Aspern(etwa 8H Thlr. preuß. damals) handelt, sollen bei der erhabenen Pforte ge-richtet werden und nirgends sonst "
'! In dem zwischen Schweden und den vereinigten Staaten von Nord-amerika am 24. Juli l8!8 abgeschlossenen Traktate ist festgesetzt: „Consuln,so wie deren Stellvertreter, sollen als solche das Recht haben, als Richteroder Schiedsrichter, in allen streitigen Fällen, die sich zwischen den Schiffsca-pitainen und dem Schiffsvolke ihrer oder der Nation zutragen sollten, derenAngelegenheiten ihnen anvertraut sind, aufzutreten. Die Regierungen sollenin diese Art Angelegenheiten einzuschreiten nicht berechtigt sein, außer dieSchiffsmannschaften müßten durch ihre Aufführung die öffentliche Ruhe undOrdnung des Platzes stören, wo das Schiff derselben vor Anker liegt; oder inFallen, in welchen der Consul um Beistand und Vermittelung der ausübendenGewalt nachsucht, wobei seiner Verfügung nachgekommen werden soll. Da-bei ist aber nicht zu übersehen, daß den streitenden Parteien bei dergleichenConsulat- Entscheidungen das Recht der Appellation, bei der Heimkehr, an dieBehörde ihres eigenen Landes verbleibe."