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Erster Band.
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Von den Anstalten und Verfügungen rc.

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machen. In Frankreich aber, so wie auch in Oesterreich, muß man sich dazuder Makler bedienen.

Schiffsmakler sind diejenigen, welche im Auftrage Schiffe kaufenund verkaufen, die Verschiffung von Waaren und Gütern, sowohl in ganzenLadungen als auf Stück besorgen, und Frachtcontracte darüber abschließen;mit dem Schiffscapitain wegen Ueberfahrt und Beköstigung der Passagiereunterhandeln; zwischen dem Rheder und Schiffscapitain die Uebereinkunft we-gen Salair und Auslagen zu Stande bringen u. s. w. ').

Assecuranzmaklcr besorgen die Versicherung von Schiff und La-dung; wozu man sich in Hamburg, nach einem bestehenden Gesetze, der beeidig-te» Makler ausschließlich bedienen soll. Gewöhnlich betreibt der Schiffsmaklerzugleich auch das Affecuranzgeschüft, wie denn überhaupt an den meisten Ortenalle Gattungen von merkantilischen Maklergeschäften von einem und demsel-ben Makler betrieben werden. In England hingegen bestehen die Schiffs-und Afsecuranzmakler für sich; auch giebt es bort noch eine besondere Klaffevon Maklern, nämlich die Aollmakler, 6»st»mlrn»sl! brolccrs, welcheallein das Recht haben, im Aollhause des Londner Hafens die auf Verzollungund Klarirung der Schiffe sich beziehenden Geschäfte zu besorgen. Indeß istkein Kaufmann deßhalb behindert, diese Geschäfte in Person abzumachen oderdurch einen Commis besorgen zu lassen. Nur wenn er sich eines Dritten da-zu bedienen will, muß er es einem Jollmakler übertragen.

Diejenigen, welche überhaupt eine Art von Maklergeschäft betreiben,ohne dazu bestellt und verpflichtet zu sein, heiße» Beiläufer oder Winkel-makler. Dasjenige, was die Makler für ihre Bemühung erhalten, heißtMaklergebühr, Courtage, Sensarie. Diese Gebühr ist nichtüberall gleich, und wird auch nicht allenthalben auf gleiche Weise von denCommittenten entrichtet. So z. B. erhalten die Waarenmakler in Berlin bloßvon dem Verkäufer 1 ss, von dem Käufer nichts; in Stettin dagegen giebtder Käufer wie der Verkäufer j Wechselmakler erhalten gewöhnlich 1 >>r.inille von beiden Theilen; in Frankreich ^ bis ^ K. Schiffsmakler in Eng-land erhalten 2 A von der Brutto - Einnahme, Afsecuranzmakler L H von derPrämie; in den preußischen Seestädte» erhalten Letztere j- F vom Versichertenund j A vom Versicherer. Die Makler sind überall verpflichtet, nach gewissengeschriebenen oder gedruckten Jnstructionen zu handeln, welche die Makler-ordnung heißt. Eine jede Instruktion schreibt gewöhnlich vor, daß derMakler die Aufträge <auch wohl die Namen) seiner Committenten verschweige;daß er kein Geschäft für eigene Rechnung mucke; daß er die abgeschlossenenGeschäfte in ein besonders dazu bestimmtes Buch, das Maklerjournal,eintrage; so wie auch einige Maklerordnungen vorschreiben, daß die Maklerjeder bei einem Geschäfte betheiligten Partei einen Schein, Schlußzettclgenannt, zustellen sollen, worin alle Bedingungen des abgeschlossenen Geschäftsangegeben sind.

In Folge einer Verordnung Wilhelms III. ist in England bestimmt:

„Jeder, der als Makler angestellt wird, soll einen wahrhaften und ge-

-> V-rgl. §. es. Abth. Z. dieses Bandes.

") In Hamburg K bis 2 K, je nachdem die Waare und die Quantität der:selben beschaffen ist, die in der Regel der Verkäufer allein trägt.