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Erster Band.
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Von den Anstalten und Verfügungen rc.

treuen Eid leisten» daß er die Pflichten eines Maklers zwischen den beide» Thei-len verrichten und besorgen will, ohne Betrug oder heimliches Verständniß,nach seinem besten Wissen und Gewissen; — daß er in allen Fällen den Na-men dessen, sär den er handelt, veroffenbaren, und daß er kein Geschäft füreigene Rechnung machen wolle, eben so wenig einigen Gewinn von den Waa-ren beziehen, als was sein Maklerlohn beträgt, so wie auch, daß er von alle»abgeschlossenen Käufen und Geschäften ein genaues Register führen wolle,"In London muß jeder Makler, bei Antritt seines Amtes, eine Verschreibung,über soo Pfd. St, ausstellen, um sie als Strafe zu entrichten, im Falle eiseine beschworenen Pflichten nicht getreulich erfüllen sollte.

In der Berliner Börsenordnung ist hinsichtlich der Makler Folgendesbestimmt:

„Alle Wechsel-und Waarenmakler sind verbunden, in allen Börsenver-sammlungen wahrend deren bestimmter Dauer <von I bis 2 Uhr Mittagsanwesend zu sein. Für jeden Contraventionsfall verfallen sie in eine Straftvon drei Thalern; es wäre denn, daß sie sich bei den Börsen-Commissarie»mit erheblichen Hinderungsursachen entschuldigt hätten. Eben so sind sieverbunden, sich an demjenigen Tage, an welchem die sie betreffenden Curstregulirt werden, nach dem Schlüsse der Börse in das zum Cursmachen be-stimmte Zimmer zu verfügen, dort den Börsen-Commissarie» die stattgehabtenCurse, auf Verlangen selbst mit Vorzeigung ihrer Taschenbücher, anzugebenund der Cursregulirung beizuwohnen. Wer dies unterläßt, oder erst nach be-endigter Cursregulirung sich einfindet, hat eine Strafe von fünf Thalern, undwer auf Verlangen die Vorzeigung seines Taschenbuches verweigert, eineStrafe von zwanzig Thalern verwirkt. —- Die Makler sind verbunden, dievon ihnen über abgeschlossene Geschäfte zu ertheilenden Schlußzettel den Con-trahenten am Tage des geschlossenen Geschäfts zuzustellen. Verlangt einer derContrahenten die Unterschrift des andern, unter dem Schlußzettel, so habe«die Makler solche vor Aushändigung des Schlußzettels bewirken zu lassen,Verweigert einer der Contrahenten diese Unterschrift, so haben sie dem andere»Theile diese Weigerung binnen 24 Stunden anzuzeigen, und daß sie solchesgethan, sich von demselben schriftlich bezeugen zu lassen,"

Makler müssen Männer von streng-rechtlichen Grundsätzen sein, und dieihnen übertragenen Geschäfte ganz unparteiisch zu vollziehen suchen, ohne daßeinem oder dem andern ihrer Committenten ein Nachtheil daraus erwächstIn der Augsburger Maklerordnung ist in dieser Hinsicht vorgeschrieben: ESwird den Maklern aufs schärfste verboten, Jemand mit Arglist zu überrede»,wissentlich in den Preisen zu übersetzen und zu schlechtem kicii die Käufer zubereden, besonders aber mit schlechter Beschaffenheit der Waaren die Käuferzu hintergehen, gestalten alle diese Handlungen wider den wesentlichen Cha-rakter eines Sensals sind, der Gerechtigkeit und Billigkeit zwischen Käufer undVerkäufer unterhalten soll (s, auch Band 3, Abtheilung !S. 6. §. so.,

1l —SO.)

15. Güterbestätter, Schaffner.

So wie es in den Seestädten Leute giebt, die sich damit beschäftigen, dirVerladung der Güter auf Schiffen zu besorgen, so findet man in bedeutende»Landhandelsstädten auch Personen, welche die Verladung der Waaren ausFrachtfuhrwerk und Flußfahrzeuge übernehmen, und als Mittelspersonen

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