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Erster Band.
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Von den Anstalten und Verfügungen rc.

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Thei- zwischen dem Versender und Frachtführer dienen, indem sie im Namen und

chnif. Auftrage ihrer Committcnten die Fracht bedingen, die Frachtbriefe in Em-

, Na- pfang nehmen und übergeben, den Frachtlohn einziehen und an die Fracht-

-t für führer überliefern, für das gute Verladen der Collis selbst Sorge tragen rc.

Waa- Man nennt sie G ät erbest«tter oder richtiger Gäterbestatter (von be-

E, statten, welches so viel als besorgen heißt), auch Schaffner (von anschaffen,

olle." besorgen). Sie gehören ebenfalls in die Klaffe der Makler und haben gleich

ibunz, diesen besondere Pflichten, z. B. dafür zu sorgen, daß das Fuhrwerk des

^ Frachtführers tüchtig und er selbst ein rechtlicher Mann sei, damit die Ladung

nicht einer Gefahr bloß gestellt werde; daß die Frachtbriefe mit der Ladungendet - vö^Ng übereinstimmen, jede Waarengattung in denselben richtig, nach Beschaf-fenheit sowohl als Gewicht, aufgeführt und keine Konterbande mit in den.styer. Eollis verpackt sei, damit der Frachtführer nicht in Schaden komme, u. s. w.

ltags) Sie werden auch gleich den Maklern in Amt und Pflicht genommen, und be-

ötrask ziehen, so wie diese, gewisse Gebühren.

In Frankfurt am Main giebt es für besondere Gegenden, wohin die

^ Güter gehen sollen, auch besondere Güterbestätter. Bei ihnen wird der Ortangegeben, wohin die Güter gesendet werden sollen, in wie viel Collis sie ver-n h,. packt sind, wie viel ihr Gewicht betragt, wo und wann das Aufladen derselbengeschehen kann u. s. w. Die Anmeldungen werden von ihnen zu Buch ge-bracht und nach der Reihefolge wird die Fracht so' wie die Befrachtung vonch be, Hnen besorgt. Ihre in Fuhrangelegenheiten ausgestellten Zeugnisse sind^ unh rechtsgültig mit voller Beweiskraft. Sie müssen aber auch das Bürgerrecht' ejm erlangt haben und Eigenthum besstzen, dürfen weder selbst Handel treiben,

„ hje noch bei einer Handlung associrt sein. Die von der Obrigkeit angestellten

Auflader stehen unter ihrer Aufsicht,

er h„ Z. 16. Auctionator, Auctions-Commiffatr.

kabe» Auctionator oder Auctions-Commissair, heißt die von der

lassen. Obrigkeit bestellte und verpflichtete Person, welche Schiffe, Waaren u. s. w.,deren öffentlich meistbietend verkauft, die Bedingungen zuvor bekannt macht, unter

'olckies welchen der Zuschlag an Denjenigen erfolgen soll, der das höchste Gebot ge-than hat, und die Gelder für die verkauften Gegenstände in Empfang nimmt,ad die Handelsstädten, wo öfters große Waarenauctionen abgehalten werden, istre daß entweder ein besonderer Auctionator, der ein fachkundiger und hinlänglichoächst. llcherer und unbescholtener Mann sein muß, dazu angestellt, oder ein beeidigter. ^ Makler damit beauftragt.

rede«, D» Auctionator ist gesetzlich verpflichtet. Demjenigen, welchem er auffer zr ^as höchste Gebot die Waare zugeschlagen hat, für die Ueberlieferung derselbenLäufer ^ haften, in so fern der Zuschlag nicht unter gewissem Vorbehalt erfolgt ist.ClM Eben so verpflichtet aber auch sein Zuschlag und das Einschreiben des höchstener und Bieters in das Auctionsprotokoll, diesen zur Annahme und Bezahlung des Er-j -r standenen. Von unbekannten und nicht hinlänglich als zahlungsfähig gekann-" ten Personen, kann der Auctionator Bürgschaft fordern, oder sofortige Erle-gung des Kaufschillings verlangen. Weigert Jemand die Annahme des Er-m, die standenen, ^ kann stx hex Auctionator auf Gefahr und Kosten desselben ander-

te'nde» "bst versteigern, und von dem ersten Ersteh» die gesetzlichen Gebühren fordern.

m aus Berkaufsbedingungen muß er vor Beginn der Versteigerung im

rsone» ^"dtionslokale durch gedruckten oder geschriebenen Anschlag bekannt machen.