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Erster Band.
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Won den Anstalten und Verfügungen rc.

Ast eine solche Bank Privatanstalt, so vereinigt sich eine Anzahl von Personen,die unter ihrer eigenen und unter der Garantie des Staates eine gewisseSumme zusammenbringt, und für einen Theil derselben Banknote?, von ver-schiedenem Werthe auszieht, die alsdann circuliren, Inhaber der BankactienlBank-Actionairs) sind also von den Inhabern der Banknoten wohl zu unter-scheiden. Erstere haben einen verhältnismäßigen Antheil an dem jährlichdurch das Capital erlangten Gewinne (Dividende); letztere können auf nichtsweiter Anspruch machen, als auf den Betrag, auf welchen die Banknote lau-tet. Indeß können sowohl die Bankactien als die Banknoten an Andere über-tragen werden. Geschieht dieses mit einer Bankactie, so ist es erforderlich,die Bankdirectoren davon, so wie von dem Rechte, welches der neue Inhaberdadurch erlangt, in Kenntniß zu setzen. Bei dem Uebertragen der Banknotenist dieses aber nicht erforderlich, da jeder Inhaber für deren rechtmäßigen Be-sitzer gilt. Wer also eine solche Banknote verliert, wird auch seiner Ansprüchean die Bank dadurch verlustig.

Die Vortheile, welche den Bank-Actionairs erwachsen, entspringen ausdem Zutrauen, welches die Bank genießt, dem zufolge sie mehr Roten in Um-lauf bringen kann, als sie baares Geld in Kasse hat. Sie erlangt dadurcheinen Ueberschuß an Capital, der zu anderweiten einträglichen Geschäften an-gewendet werden kann. Indeß ist dabei die größte Vorsicht erforderlich, undes muß immer Hauptgrundsatz bleiben, daß die Kasse stets im Stande sei, dieeingehenden Banknoten gegen baares Geld umzutauschen, und überhaupt allebaare Zahlungen pünktlich leisten zu können. Jede Notenbank muß sich da-her nur in solche Unternehmungen einlassen, wobei sie nicht zu verlieren be-fürchten darf und nie ganz von baarem Gelde entblößen, und muß selbst indem Falle, wenn ein Mal ein starker Andrang von Inhabern der Banknotenum deren Realisirung stattfinden sollte, schon im Voraus sich die erforderlichenHülfsmittel gesichert haben; wozu auch noch gehört, daß sie im Ausgeben derBanknoten stets ein gewisses Ziel und Maß halte. Erhält sich der guteCredit der Bank, so werden häufig die Banknoten im Handel dem Metall-gelde vorgezogen, oft sogar gegen dieses mit Aufgeld verwechselt, da im Ge-gentheil die Banknoten im Werthe fallen, wenn die bei der Bank producirtenNoten auch nur einige Tage nicht sogleich gegen baares Geld umgetauschtwerben können. Gewöhnlich haben die Banknoten den Nominalwerth einergewissen Summe der Landesmänze, die jedoch nicht zu klein sein darf, weilfür die Bank leicht Nachtheil dadurch entsteht. So giebt z. B. die Bank vonFrankreich keine Noten unter Svo Francs aus, die Amsterdamer keine unter25 Gulden holländisch, die englischen Banken keine unter 5 Pfd. St., dieirischen und schottischen jedoch bis zu l Pfd. St.

Girobanken lDschirobanken) stehen zwar auch unter dem Schutzeund der Garantie des Staates, indeß können sie auch ohne dessen Mitwirkungund Genehmigung errichtet werden, und sind gewöhnlich auf bedeutenden Han-delsplätzen vorhanden, wo sie durch die daselbst wohnenden Kaufleute gebildetund in deren Namen und für ihre Rechnung verwaltet «erden. Sie sind dieältesten Bankinstitute, die wir kennen, und wurde namentlich die erste Giro-bank l5S7 in Venedig ordentlich constituirt, nachdem bereits seit 1ISS einBankinstitut, unter dem Namen Route veoistrio daselbst existirt hatte,welches isso erweitert wurde und den Namen Rollte »uovo erhielt. Der