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Bon den Anstalten und Verfügungen rc.
Zweck der Girobanken ist, die Erleichterung gegenseitiger Zahlungen. Zu demEnde legey die Theilnehmer eine gewisse Summe (die aber nicht für alleTheilnehmer in gleicher Höhe bestimmt ist) in vollwichtigen inländischen Mün-zen, oder in Barren oder in ausländischen Goldmünzen, welche den Barrengleich gerechnet werden, in eine gemeinschaftliche Kasse, die von einem verord-neten Rechnungsfuhrer verwaltet wird. Jeder Einleger erhalt in den Bank-bächern ein Folium, d. h. in einem dazu bestimmten Buche steht ihm auszwei zugleich aufliegenden und mit gleichen Zahlen bezeichneten Blattseiten,die eine für das Oreckit, die andere für das llebot, ein Conto offen. Willer nun eine Zahlung auf dem Platze leisten, so beauftragt er den Rechnungs-führer, den Betrag derselben seinem eigenen liehet zuzuschreiben, den Bank-antheil seines Gläubigers aber durch das Zuschreiben auf dessen 6restit-Seitezu vermehren, oder, im Falle ,der Empfänger kein Bankiheilhaber ist, ihmden haaren Betrag auszuzahlen. Die Summe, welche ab - und zugeschriebenwerden soll, hat jedoch ihre Grenzen, bis wie weit herab sie sich erstreckenkann, und wird ein Bankposten genannt; in Hamburg z. B. kann Niemandweniger als 100 Mark abschreiben lassen. Der schriftliche Auftrag an denBankrechnungsführer über das Ab - oder Zuschreiben einer Summe, heißt dasBankbillet. Dieses muß nach einem bestimmten Formulare abgefaßt, undmit der eigenhändigen Unterschrist so wie mit dem Siegel des Ausstellers ver-sehen sein, der es entweder selbst überzieht, oder durch einen der Bank vorhervorgestellten Bevollmächtigten übergeben läßt ">. Die demselben ertheilteschriftliche Vollmacht heißt: Bank-Procura. Für jede von dem Rech-nungsführer ab - oder zugeschriebene Summe wird von dem Betheiligten einegeringe Abgabe entrichtet. Jedoch hat sich Jeder wohl vorzusehen, daß ernicht mehr abschreiben läßt, als seine gemachte Einlage beträgt; was gegendie Bankgesetze ist und bestraft wird. Laßt Jemand in Hamburg aus Vor-satz oder auch nur aus Versehen, mehr abschreiben, als sein Guthaben beträgt,so wird er durch einen angeschlagenen Zettel für kreditlos erklärt und nochobencin bedeutend gestraft. Die Bank von England gestattet solches ebenfallsnicht, sondern honorirt nur Ziehungen auf sie, wofür sie mit der Einlage ge-deckt ist. Wird dieser Betrag überschritten, so weisst sie das Bankbillet zurück.Die Privatbanken hingegen, erlauben gut accreditirten Personen, ihr Gut-haben zu überschreiten. Von Denen, die solches Vertrauen benutzen, sagt
») Die Hamburger Bank nimmt keine andern Zahlungsmittel als Sil-berbarren, die sie die M. f. zu Mark Banco einnimmt und zu wie-der ausgiebt.
"> Das Formular in Hamburg lautet:
„Die Herren und Bürger der Bank belieben zu zahlen an.
die Summe von (Summe wörtlich) und mir solche Bancomark (Summe inZahlen) von meinem Conto, Folio .... abschreiben zu lassen. Solches sollmir eine gute Zahlung sein. Hamburg, den...... .
(Unterschrift.)
Wenn die Summe mit Buchstaben ausgedrückt, mit der in Zahlen ge-schriebenen nicht gleich ist, so wird solches Wersehen um einen holländischenDucaten gestraft.
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