Band 
Erster Band.
Seite
239
JPEG-Download
 

Commerz!«!. — Concession. 23S

thung über den Handel betreffende Gegenstände, aufgestellten Handelsmänner.2) An manchen Orten eine eigene Art höherer Staatsbeamten in Handelsan-gelegenheiten. Commerz - Kammer, Commerz - Stelle , diejenige Stelle ineinem handelnden Staate, welche über den Handel betreffende Ereignisse undVorfälle zu entscheiden hat.

Commerz!«!, was den Handel betrifft, oder für denselben bestimmt ist.Commerz!«! - Fuhrleute , jene Fuhrleute, welche Güter der Handelsleute voneinem Orte zum andern bringen. Commerz!«!-Straßen, Handelsstraßen,welche von einem Handelsplätze zum andern führen, und von Frachtführernstark besucht werden.

Committiren, auftragen, bestellen. Die Commission, 1 ) jeder Auftragüberhaupt, 2> der Auftrag zum Ein - und Verkauf von Waaren, Wechseln rc.,s> die für die ein- oder verkaufte Waare zu zahlende Gebühr, auch Provisiongenannt. Commissions-Waaren, Commissions-Artikel, von einem An-dern zum Verkaufe für seine Rechnung erhaltene Waaren und andere Artikel.Commissions-Buch, das Buch zur Notirung der Commissions-Geschäfte.Commissions - Conto , die über solche Geschäfte geführte Rechnung. Com-missions-Geschäfte, die Besorgung des Ein- und Verkaufs von Waaren,Wechseln rc. für Rechnung seiner Handelsfreunde. Commissionai'r, der Be-auftragte oder Besorger der Geschäfte für Andere. Committent , der Besteller,der Beauftrager. Committirte Wechsel, auf erhaltene Bestellung gekaufteoder verhandelte Wechsel. Commis, 1) der Handlungsdiener, Handlungs-gehülse, 2) auf den Schiffen ein Schreiber, welcher die Auszahlung zu be-sorgen hat.

Compagnie, die Gesellschaft, die Vereinigung Mehrerer zu einem gemein-schaftlichen Zwecke. Handlungs-Compagnie, die Vergesellschaftung Meh-rerer, um auf gemeinschaftlichen Vortheil oder Schaden eine Handlung zu er-richten: Compagnie-Handlung. Handels-Compagnien, große Vereine zuUnternehmungen nach entfernten Weltgegenden, um Waaren daher zu bezie-hen, und diese mit einheimischen zu versorgen. Compagnon, der Gesellschaf-ter. Compagnie - Contrakt , Gesellschafts - Kontrakt.

Compensiren, Forderungen gegen einander abrechnen. Bei Concursen eineSchuld an die Masse durch eine Forderung an den Falliten bezahlen. Com-pensation, die Gegenrechnung, die Ausgleichung wechselseitiger Forderungengegen einander. Compmsations- Recht, das Recht, bei Fallimenten, eineSchuld durch eine liquide Gegenforderung bezahlen zu können.

Competenz-Recht, in Concurssachen, das einem verunglückten Falliten zu-stehende Recht, von der Masse den Lebens - Unterhalt verlangen zu können.

Complemmtirer , 1) in Frankreich ein Handlungsdiener, welcher zugleichdie Firma führt; 2) derjenige, welcher eine Handlung für Rechnung einerWitwe leitet; 3) der Gesellschafter in einer Handlung, welcher statt einer Ca-pitals - Einlage, die Geschäfte ausschließend und allein versieht.

Completiren, vervollständigen, das Fehlende ersetzen. Complet, vollstän-dig, ganz.

Comptabilität, die Pflicht, oder Obliegenheit, Rechnungen abzulegen.

Concession, die vom Landesherr» ertheilte Erlaubniß zum Betriebe einesHandelsgeschäfts. Concessirter Kaufmann heißt derjenige, welcher die Be-fugniß zum Handel hat, obgleich er die Handlung nicht erlernte.