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Flüte. — Fracht.
Flüte, Fleute, Flüt- oder Fleutschiff, I) ein großes, breites, gewöhnlichnur zum Wallsischfang bestimmtes Schiff, welches im Verhältnisse seinerGröße äußerst kurze Masten hat; 2) eine Art Luftschiff, vorn und rückwärtsrund zulaufend, mit flachen Äauchstücke», welche zum Truppentransport ge-braucht werden.
Florettseide, ist das aus einem rauhen Faserstoffe bestehende Aeußere derSeidenwürmer - Cocons.
Fockmast oder die Focke, heißt der vorderste, gerade aufstehende Masteines Schiffes.
Kalium, gemeinhin iffuli», die Blattseite eines Buches. kUio reotaoder reell» h'niiu, die erste Blattseits, oder auf der ersten Seite des Blattes,ibolio verso, ver^o iffvlio, die andere Seite des Blattes, wenn man esumschlägt. Folüren, die Blattseiten eines Buches mit Ziffern bezeichnen.
/ir /okie handeln, heißt so viel als in Pausch und Bogen handeln.
Fond, das Stamm- oder Grundvermögen, das Capital eines Handels-mannes oder inehrerer Gesellschafter zusammen, um eine Handlung zu errich-ten ober zu betreiben. Fonds, l l liegende Gründe, unbewegliche Güter;2) Waaren - und Geldvorräthe eines Handelsmannes. Amck»nennt man: 1> die Staatsobligationen, Staatspapiere, und die dem Staatedargeliehenen Capitalien; 2) die baaren Geldvorräte zur Bestreitung derStaatsausgaben; 3) in England die zur Tilgung der Staatsschulden gegrün-deten Taxen und Abgaben. Fond-Ausweis, heißt der gerichtliche Erweisoder die Darthuung, daß man das zu einer Handlungs - Errichtung gesetzlichvorgeschriebene Grundvermögen wirklich eigenthümlich besitze.
Finräoo, heißen in Cadiz die Beschauers - Gebühren der Kauffahrteischiffe.
Fondigue, l> ein Versammlungsort der Kaufleute in Spanien und Por-tugal, zur Verabredung und Abschließung ihrer Geschäfte; 3) die öffentlichekaufmännische Waarenniederlage in Venedig.
Fhram, ausländisch, fremd. ,st?crr«/«»!<ss , heißen in Frank-
reich I) alle Weßkaufleute; 2) jene Handelsleute insbesondere, welche andem Orte, wo sie handeln oder sich aufhalten, ihre Zahlungen nicht leisten,sondern diese stets auf andere Orte anweisen.
Form Rechtens, in derselben etwas einrichten oder ausstellen, heißt: sowie die Gesetze es vorschreiben. I. B. in Form Rechtens ein Hauptbuch füh-ren , einen Wechsel ausstellen u. s. w.
Formtreu, in der Buchhaltung die Partien formtreu, die Geschäftspvstenregelrecht in das Journal eintragen. Formular, die Vorschrift; die wört-liche Vorschreibung, wie eine schriftliche Urkunde ausgefertigt oder stylisirtsein muß; man hat im Handel Formulare von Briefen, Wechseln, Schuld-scheinen, Certificaten, Quittungen rc. Förmlich, in gehöriger Form ausge-fertigt, nach Vorschrift, daher förmliche Wechsel, vorschriftsmäßige Wechsel.
Forum, der Gerichtsort, der Gerichtshof, die Gerichtsbarkeit. Fhrwmcaiubi'als, das Wechselgericht. /orum, cour^etons, das befugte Gericht;so ist das Handelsgericht das Isorrnn ooluzieteus der Handelsleute.
Fourmrm, mit dem Nöthigen versehen, herbeischaffen. Fourm'ffeur, wirdin Frankreich der Lieferant, besonders beim Seehandel, genannt.
Fracht, ist 1) die Ladung an Waaren !c. eines Wagens oder Schiffes, wel-che dem Fuhrmann? zur Weiterbeförderung übergeben und anvertraut wird;