Band 
Erster Band.
Seite
509
JPEG-Download
 

Comtoir - Wissenschaft.

509

v) aus der Summe, wodurch Soll un.d Haben einander gleich gestellt wer-den, und welche den Saldo der Rechnung ausmacht.

§. 19. Jeder Posten der rohen Rechnung nimmt gewöhnlich nur eineZeile ein, da nur daß Wesentliche davon angegeben wird. Er enthalt:

1) Das Datum des Verfalltages der Zeitfolge nach, wie die Rechnung ausdem Conto - Correnibuche ausgezogen wird, oder auch zugleich das Datum derEintragung in dasselbe, in welchem Falle alsdann, der Zinsberechnung we-gen, die VerfaUzeiL noch besonders angegeben? werden muß;

2) die Summe, welche creditirt oder debitirt wurde;

3) die Angabe des Gegenstandes, der den Posten ausmacht;

-1) die Anzahl Tage von der Verfallzelt bis auf den Tag, der als allgemeineGrundlage zur Zinsberechnung angenommen wird, auf welchen also alle Ver-lustzeiten hinauslaufen, oder dahin zurückgehen;

b) die Zinsrechnung; oder wenn man nicht jeden Ainsposten sogleich berech-nen und aufstellen will, die Producte, die aus der Muluplication des Capi-tals mit den Tagen entstanden sind, und den Zins vorstellen.

§. 20. Im unrern Theile der Rechnung sind enthalten:

L) Die Gesammtsumme aller Rechnungsposten und Zinsen, die nach richtig-eingestelltem 8kr16o im Soll und Haben einander gleich sein müssen;

d) der Vortrag des 8aIäo auf neue Rechnung am Tage des Abschlusses;

e) die Klausel, daß man sich, im Falle eines Irrthums oder der Auslas-sung eines Postens, vorbehalte, darauf zurückzukommen;

Ort und Zeit des Abschlusses;

e) die Unterschrift dessen, der den Rechnungsauszug ertheilt.

II. Ausarbeitung eines Conto-Corrents, Zinsen, Provision, Maklerge-bühr, Briefporto, Abschluß der Rechnung.

tz. 21. Ist eine Rechnung aus dem Conto - Correntbuche gehörig aus-gezogen, so schreitet man zur Berechnung der Zinsen, im Fall solche nichtschon zum Voraus geschah. Ferner werden die Provision, die Maklergebüh-ren und das Briefporto berechnet. Damit man aber ordnungsmäßig verfahre,und jeder Rasur in der Ausarbeitung der Rechnung vorbeuge, die im Falleines noch zeitig entdeckten Irrthums vorgenommen werden müßte, so hältman sich, besonders wenn das Geschäft das Ertheilen vieler Rechnungen nö-thig macht, ein Hülfsbuch in Quartformat, worin man die Rechnung und denAbschluß summarisch entwirft, wobei man auf folgenoe Weise verfährt:

Zuerst addirt man die Capitalien im Soll und Haben und verzeichnetihre Summen in dies Buch. Ist die Zinsrechnung in der Rechnung aufgeführt,so verfahrt man eben so mit den Summen der Producte, die aus der Mul-tiplication der Capitalien mit der Seit entstanden sind und die Zinsen vorstel-len, oder die Zinsen selbst, wenn sie von jedem Posten gleich berechnet wurden.

§. 22. Ereignet sich der Fall, daß in einer Rechnung Zinsposten mitrothen Ziffern vorkommen, so addirt man diese zuerst, bringt ihren Saldo zurGleichstellung der rothen Ziffer ein und wiederholt sie mit schwarzen Ziffern,ehe man den Posten aufsucht, welcher die Zinsen zn geben hat.

Z. 23. Hierauf sucht man den Unterschied der einen Ainssumme zurandern und schreibt ihn dahin, wo er zur Gleichstellung hingehört.

Z. 24. Hat man den Zins-Saldo gefunden und zur Gleichstellung ein-