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Comtoir - Wissenschaft.
gebracht, so bringt man ihn in die Debetseite der Rechnung, falls er dem ^Handelsfreunde zu belasten ist; kommen diesem aber Zinsen zu gut, so wirder in die Creditseite gestellt.
§. 25. Ist der Zins aufgestellt, so geht man zur Berechnung der Pro-vision über. Hierunter wird die Gebühr verstanden, welche der Banquier,als Commissi'onair, für seine Bemühung erhält, und die, nach dem deßhalbgetroffenen Uebereinkommen, im Wechselgeschäft und in laufender Rechnung >zu -Z bis ^ K berechnet wird.
§. 26. Zur leichten und richtigen Auffindung der Summe, von welcherdie Provision zu entnehmen ist, dient besonders folgendes Verfahren: Mangeht von der stärksten Gesammtsumme aller Capitalien aus, sie sei vom Solloder Haben, zieht aber diejenigen Posten vom Soll und Haben davon ab,.auf welche schon eine Provision genommen wurde, oder mit andern Worten.Wenn das Debet eines Handelsfreundes starker ist als dessen Credit, so gehtman bei Berechnung der Provision vom Debet aus, und so umgekehrt bei demstärkern Credit. In beiden Fällen müssen aber von der Gesammtsumme die- ,jenigen Debet? und Creditposten, welche bereits Provision getragen haben, ^abgezogen werden. So z. B. der Saldo einer früheren Rechnung, er stehe imSoll oder Haben, weil in der vorhergegangenen Rechnung, von welcher er ab-stammt, schon Provision davon genommen wurde; Speditionskosten, von denenkeine Wechselprovist'on genommen werden kann, da schon die Speditionsprovi- !fron damit verbunden ist; Einkauf- und Verkaufrechnungen, weil in den dar-über ertheilten Facturen bereits die Provision auf den Betrag der Waarenberechnet wurde, u. s. w. Sind solche Posten abgezogen, so giebt der Nestdiejenige Summe, von welcher die Provision zu nehmen ist, die man alsdann ^zu dem übereingekommenen Proc. berechnet und in das Debet bringt. !
Da nun aber die stärkste Summe bei Berechnung der Provision als sGrundlage dient, so geht hieraus hervor, daß diese nicht vom Soll und Ha-ben zugleich, sondern nur von einem von beiden genommen werden kann;denn schuldet Einer dem Andern in laufender Rechnung und trägt seine Schuldganz oder zum Theil wieder ab, so kann nur von der Schuld, aber nicht vondem Abgetragenen, Provision genommen werden, und eben so auch umge-kehrt.
h. 27. Nach Auffindung der Provision wird die Maklergebühr,Sensarie, Courtage, oder dasjenige eingebracht, was der Makler, Sensal,für seine Bemühung als Unterhändler bei einem Geschäft erhält. Im Conto-Sorrent berechnet man dafür gewöhnlich 1^- (1 zrr. inille, vom Tausend 1 )in Paris H-H; und zwar erstens vom Product aller eingekauften, verkauften,gezogenen und remittirten Wechsel auf auswärtige Plätze, wozu ein Mäklernöthig war, oder doch als nöthig gewesen angegeben werden kann; zweitensvon bezahlten oder eingezogenen Geldern an fremden Plätzen, weil man fürdas Eine Deckung zu machen hatte, und für das Andere Rimessen kommenlassen mußte; drittens kann auch die Maklergebühr vom Produkte verwechsel- >ter MünzsorLen genommen werden. Wiewohl aber die Maklergebühr ge-wöhnlich zu dem oben angegebenen Satze angenommen wird. so hängt doch -" ihre Berechnung oft auch von dem Uebereinkommen und von anderen Umstän-,den ab.
Z. 28. Nach Aufführung der Maklergebühr bringt man das Brief-