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Erster Band.
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526
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Comtoir - Wissenschaft.

12 Monat : 7^ Monat — 124 Thlr. : x

372 23S

. . t24 ^

372 : 29140 j 78iM s Ll'j z2604

3IV0

2976

124

Vorstehende Probe ergiebt, daß auch dann der gesanimte Jinsenertragverschiedener Capitalien bei ungleich angenommenen Zinsfüßen sich gleichbleibt, wenn an deren Stelle ein mittlerer Zinsfuß gesetzt wird.

ä) Berechnung des mittleren Zahlungstermins ungleich großer Capita-lien , die zu verschiedenen Zeiten fällig sind ^mit Beibehaltung der un-terschiedlichen Zinsfüße.

g. so. Sollen mehrere Capitalien, die auf verschiedene Zeiten zu ver-schiedenen Zinsfüßen ausstehen, in einem gemeinschaftlichen Hermine zurückge-zahlt und die verschiedenen Zinsfüße unverändert beibehalten werden, so ver-fährt man bei der Berechnung auf folgende Art:

Man multiplicirt jedes Capital mit seinem Zinsfüße und das daraushervorgehende Product mit der Zeit, für welche das Capital aussteht. Dannwerden die Products der Zinsfüße und die Products der Seit addirt und diegrößere der daraus hervorgehenden Summen wird durch die kleinere divi-dirt. Der Quotient giebt den mittleren Zahlungstermin.

Es hätte Jemand z. B. folgende Posten zu bezahlen: 4 Thlr. st 6 Kjährlich in 3 Monaten; soo Thlr. st Lj tz jährlich in 9 Monaten; 300 Thlr.stsß jährlich in 4 Monaten; 600 Thlr. st 4z H jährlich in 6 Monaten;500 Thlr. st 4 K jährlich in 7 Monaten. Diese will er auf eine gemeinschaft-liche Verfallzeit sammt Zinsen mit einander abtragen.

1 ) 400 Thlr. X SK ----- 2400 X 3 Monat---- 7200

2l 800 - . X 5z ----- 4400 X S - --- 39600

3> 300 - X 5 — 1500 X 4 - — 6000

4) soo - X 4j — 2700 X 6 , - — 16200

5) S00 - X 4 — 2000 X 7 - ----- I400V

13VS-S ISO : 830LV § 6^

780

so

Der gemeinschaftliche Zahlungstermin würde also in 6^-z Monaten oderin 6 Monaten 11 — 12 Tagen sein.

Daß der Zinsenertrag auch hier sich völlig gleich bleibt, die Capitalienmögen jedes einzeln, zu seiner eigentlichen Verfallzeit, oder alle zusammen,auf einen gemeinschaftlichen Termin, bezahlt werden, ergiebt sich aus der Zin-senberechnung, die in solchen Fällen besonders aufgestellt werden muß und hierfolgt.