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Auch kann das Geschäft von einem Theilhaber angefangen, und von einemzweiten auf einem andern Platze beendigt werden. bei
Solche Verbindungen unterliegen auch nicht den gesetzlichen Formalitäten, loiwelche den eigentlichen Societäts-Handlungen bei ihrer Einrichtung vorge-
schrieben sind. Sie werden auch nicht so wie diese' öffentlich bekannt gemacht, voiund können durch die Handelsbücher und durch Briefwechsel den Vertrag erse-tzen; auch gilt, in Ermangelung des schriftlichen, die Zeugenaussage über dengeschlossenen mündlichen Vertrag vor Gericht. die
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Wesentliche Bestandtheile eines Gesellschasts-Vertrags. hin
Ein Gesellschafts - Vertrag, erwöge durch einen Notar öffentlich, oder untdurch die Contrahenten privatim abgeschlossen werden, muß enthalten:
a) Die Vor - und Familiennamen, sowie den Wohnort Derjenigen, wel- Zusiche gegenseitig den Vertrag abschließen.
(In der Commandite sind einerseits ein oder einige solidarische Theilha- Einber, und anderseits die Commanditaire. In der anonymen Gesellschaft sink Ü'ches die Actionnaire, deren Capital jene eigentlich bildet. Der Vertrag dersel- gut
ben kann nur durch eine öffentliche Urkunde geschloffen werden.)
Ii) Den Handelsnamen (die Firma) und die Bestimmung, wer die Unter- ^schrift zu besorgen hat. >
(In der Gesellschaft unter vereinigtem Namen kann die Unterschrift vocEinem oder von Allen geschehen. In der Commandite haben sie nur die solldarischen Theilhaber. In der anonymen Gesellschaft besorgt sie der Director.er sei Actionnair oder nicht; jedoch nicht unter seinem Namen, sonoern unter lchalder Firma des Geschäfts - Gegenstandes.)
e?) Die Angabe des Geschäfts, welches betrieben werden soll. 9 ^ 9 ?
6) Die Dauer desselben, sowie den Zeitpunkt seines Anfanges und feinet ^ (Aufhörcns. ,
(Die kürzeste Zeit der Dauer einer Gesellschaft unter vereinigten Namen,sowie einer Commandite, ist gewöhnlich sechs, und die längste zehn Iahn,
Die Dauer einer anonymen Gesellschaft wird auf 12, 15 bis 09 Jahre be-stimmt, je nachdem das Unternehmen eine kürzere oder längere Dauer erfor- ^uiddert.)
e) Die Angabe, was jeder Gesellschafter an Capital oder Kenntnisse-!oder Gewerbsteiß einbringe. . ^rn
(Bei der anonymen Gesellschaft besteht das Capital in Actien, die nachund nach zu Gelde gemacht (versilbert) werden, sowie das Geschäft beginnt.' .
k) Welche Arbeit jeder Gesellschafter in seinem Fache zu übernehmen hat.
(Dieser Punkt bezieht sich nur auf die zweckmäßige Vertheilung der Ar-beit, die jedem solidarischen Theilhaber übertragen werden soll. Zuweilenläßt man ihn weg, kommt mündlich wegen der Arbeit überein und vertheilt 1sie nach den Umständen. Bei der anonymen Gesellschaft leitet der Directordas ganze Geschäft unter Aufsicht eines Ausschusses, der aus den Actionnairs omngenommen wird; dem Director sowie seinen Hauptuntergebenen wird ihr Fachvon der General-Versammlung der Actionnaire angewiesen und bestimmt, ^wobei er Actionnair sein kann oder nicht.) '
Die Angabe, wie viel Geld jeder solidarische Theilhaber für seinen ^Bedarf monatlich zu beziehen hak.