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Dritter Band.
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Packhöfe. Niederlagen. BörseN.

steuert werden, bleiben nicht unangerührt; was also, beim nachherigcn Aus-gange solcher Colli, außerdem fehlt, davon ist die tarifmäßige Eingangsabgabezu entrichten.

Bei Waaren, die, zum Verbleiben im Lande, aus der Niederlage ent-nommen werden, bleibt allemal das Sollgewicht, wie es beim Eingänge vomAuslande beclarirt und nach der EingangsiRevisi'on im Begleitscheine'aufge-führt worden, das Quantum des steuerpflichtigen.Objects.

Bei Versendungen unversteuerter Waaren von Packhöfen nach dem Aus-lande, wird die Durchgangsabgabe in Fallen, wo eine Umpackung oder Um-füllung solcher Waaren, in den Packhofsniederlagen, stattgefunden hat, vondem Bruttogewicht der Waare mit der neuen Emballage erhoben. Von dieserRegel kann auch bei den, in Packhofsniederlagen, auf Flaschen gezogenen Flüs-sigkeiten eine Ausnahme nicht gemacht werden, da eine solche Umfüllung über-haupt schon eine sehr erleichternde Ausschließung in sich faßt, bei welcher eine,nur zu Verdunkelungen führende, verwickelte Rückrechnung der neuen Tharaalso um so weniger zulässig ist.

§. II. V c r p fl i ch t u n g d er V e r w a l t u n g in Betreff d e r la-gernden Waaren.

Die Packhofsverwaltung muß für die wirthschastliche Erhaltung derPackhofsraume in Dach und Fach, für sichern Verschluß derselben, für Abwen-dung von Feuersgefahr oder Brandstiftung aus Unvorsichtigkeit im Innern desGebäudes und seiner nächsten Umgebungen und für Aufrechthaltung von Ruheund Ordnung unter den, im Packhofe beschäftigten Personen, dem besondernPackhofs-Reglement gemäß, sorgen und hastet für Beschädigungen der lagern-den Waaren, die aus einer Unterlassung oder Vernachlässigung dieser Fürsorgeentstehen. Andere Beschädigungen der lagernden Maaren und dieselben tref-fende Ungläcksfällc hat sie hingegen nicht zu vertreten.

§. 12. Wie mit unabgeholten Waaren verfahren wird.

Wenn Waaren, deren Eigenthümer und Empfänger nicht bekannt sind,ein Jahr im Packhofe gelegen haben, so wird solches, nebst einer genauen Be-zeichnung derselben, durch die Amts-, Intelligenz- und Zeitungsblätter derProvinz, zu zwei verschiedenen Malen, von vier zu vier Wochen, bekannt ge-macht und ein dreimonatlicher Termin angesetzt, nach dessen Ablauf die Pack-hofsverwaltung, wenn sie Niemand zur Entgegennahme oder zur Western Ver-fügung der Waaren meldet, berechtigt ist, diese öffentlich, meistbietend, in Ge-genwart eines Steuerbeamten zu verkaufen. Nach Abzug des Lagergeldesund der Abgaben bleibt der Ertrag Neun Monate hindurch dexonirt, und ver-fällt nach Ablauf dieser Frist der Armenkasse. Sind jedoch solche Güter einemschnellen Verderben ausgesetzt, so kann, mit Genehmigung der Provinzial-Steuerbehörde, ein früherer Verkauf in der Art geschehen, daß der Licitations-termin im Orte, zu zwei verschiedenen Malen, innerhalb acht Tagen, öffent-lich bekannt gemacht wirb.

Wenn hingegen der Eigenthümer bekannt ist und die Güter langer alsdie zur Lagersrist gestattete Zeit <über zwei Jahr) gelagert haben, so wird der-selbe aufgefordert, binnen längstens vier Wochen die Waaren vom Packhofeherunter zu nehmen, widrigenfalls mit denselben, wie zuvor bemerkt, zumVerkauf geschritten und der Ertrag, nach Abzug aller Kosten und Abgabe»,dem Eigenthümer zugestellt wird.