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Packhöft. Niederlagen. Börsen.
§.13. Handelsplätze, d enen d a s Niede r l a g ere cht z u ge st a n-
den ist.
Berlin'(für ausländische Gegenstände), Braunsberg, Breslau, Bromberg,Cöln, Cottbus, Duisburg, Düsseldorf, Elbing, Frankfurt, Glogau, Halle,Königsberg (in Preußen), Magdeburg, Münster, Posen, Potsdam, Natibor,Stettin, Tilsit, Wesel. Wittenberg.
§. 14. Unter welchen Bedingungen das Niederlagerechtandern Orten gewahrt werden kann.
An Orten,, wo keine Packhöfe und keine, dem Staate zugehörige Ge-bäude vorhanden sind, die zu einer Packhofsanlage benutzt werden können, istes Sache der Kaufmannschaft oder der Commune, welche eine solche Anstaltwünschen, den nöthigen sichern Raum zur Benutzung des Staats zu stellen, undwenn die Verwaltungskosten die Einnahme an Lagergeld übersteigen, denMehrbetrag zu decken.
§.15. B e so n d e r e V o r sch ri st e n , die Theilung der Gebindebetreffend, in welchen geistige Getränke zur Packhofsnie-berlage kommen.
Eine Theilung der Gebinde, in welchen geistige Getränke, als: Rum,Franzbranntwein, Sprit ?c., zu der Packhofsniederlage kommen, um davon,unversteuerte, kleinere Versendungen bis zu dem im Packhofs^Neglement be-stimmten, geringsten Betrage nach dem Auslande zu machen, oder auch, umtheilweise, zum Verbrauch im Lande davon zu versteuern, darf auf den Pack-höfen nur unter nachstehenden, von den Niederlegern zu befolgenden, und beider Abfertigung von den Beamten zu beobachtenden Vorschriften geschehen.
. 1). Aus einem, zum Behuf einer kleinern Versendung ins Ausland, ein-mal angebrochenen Gebinde, darf kerne Versteuerung theilweise im Lande er-folgen. Wer, zu biessrri Behuf, geistige Getränke aus den Packhofsniederla-gen entnehmen will, muß jederzeit ein unangebrochenes ganzes Gebinde oderden ganzen Nest eines angebrochenen Gebindes auf einmal versteuern.
2) Ueber die zu den Packhofsniederlagen kommenden geistigen Getränke,wird an Orten, wo eine solche Theilung vorkommt, ein doppeltes Conto, nachdem Gewicht und dem Gemäß geführt. Die Ermittelung des letztern ge-schieht durch das innere Visiren der Gebinde.
3) Die erste Anschreibung im Conto bildet das BruLto-GewichL der ein.gegangenen Gebinde und deren Inhalt nach preußischen Quarten.
4) Werden theilweise Versendungen davon nach dem Auslande gemacht,so wird die Durchgangs-Abgabe von dem Bruttogewicht desjenigen Gebindes,in welchem die Getränke ausgehen, erhoben, dieses Gewicht auf dem Begleit-scheine angegeben, und die Abschreibung im Conto nach demselben, und nachdem zu ermittelnden Inhalt des Gebindes, dem Maße nach bewirk:.
5) Soll der Rest eines angebrochenen Gebindes, zum Verbleib im Landeversteuert werden, so ist es gestattet, diesen Rest auf ein kleineres, dem Gemäßdesselben entlorechendes Gefäß zu bringen. Das Bruttogewicht des letzternist dann das steuerpflichtige Object. Die Abschreibung im Conto erfolgt eben-falls nach diesem Gewicht und nach dem Gemäß.
6) Ist hiernach ein ganzes, zur Packhofsniederlage gelangtes Gebindegeleert, und das, beim Eingänge contirte Gemäß desselben, als ausgegangenoder versteuert, abgeschrieben, die betreffende Post im Conto also völlig er-