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Dritter Band.
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Packhöfe. Niederlagen. Börsen.

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ledigt, so bleibt die etwaige Differenz des notirten Gewichts beim Eingangsgegen das, im Conto abgeschriebene Gewicht unbeachtet, und das eingegangenegeleerte Gebind außer Steueranspruch.

7) Fehlt nach erfolgter Leerung, eines solchen Gebindes, aber etwas andem contirten Gemäß desselben, so werden, für jedes im Conto noch nicht ge-löschte Quart, drei Pfund Bruttogewicht gerechnet und, nach diesem-Maßstabe,die tarifmäßigen Eingangs-Abgaben für die fehlende Quartzahl, nach demGewicht eingezogen.

Für den Fall einer durch zufällige Ereignisse erweislich im Packhofslagerftattgefundenen Verminderung kann ein Steuer-Erlaß in Anspruch genommen-werden ; doch ist unter solchen zufälligen Ereignissen das Eintrocknen, Einzeh-ren und Verdunsten nicht zu verstehen.

§. 16. Modification dieser Vorschriften, mit Rücksicht auförtliche Verhältnisse.

Mit Rücksicht auf örtliche Verhältnisse sind für mehre Packhofßstädte, na-mentlich für Königsberg, Memel, .Tilsit, Magdeburg und Ratibor, die im vo-rigen Paragraph enthaltenen Bestimmungen dahin modisicirt werden, daßa) die An- und Abschreibung zwar nach Bruttogewicht und Gemäß, jedochfür eine jede gleichzeitig eingehende Menge nur summarisch im Conto er-folgt;^

k) Umfüllungrn und Theilungen Lei derselben Post unbeschränkt, unter ver-schiedenen Posten aber mit der Maßgabe zulässig sind, daß die Quantitätnach der Quartzahl sich nicht ändert;

c) wenn ein angebrochenes oder durch Theilung entstandenes Gebind ver-steuert wird, im erster» Falle der Inhalt eines solchen auf ein kleineres,dem Gemäß entsprechendes Faß gebracht werden kann, wo alsdann dasBruttogewicht dieses neuen Gefäßes der steuerpflichtige Gegenstand ist, unddie Abschreibung nach diesem Gewicht und Maße erfolgt, und daßä) aus den Niederlagen nur Quantitäten zur Versteuerung entnommen wer-den können, wovon die Eingangs-Abgaben mindestens 5 Thlr. in einer Postbetragen.

Die Bestimmungen dieses lind des vorigen Paragraphs beziehen sich übri-gens nur auf die, zu den Päckhofsniederlagen kommenden geistigen Getränke,die nicht in denselben unangebrochenen Gebinden, in welchen sie eingegangensind, wieder ausgehen oder versteuert werden. Bei dem Zwischenhandel mitdergleichen Flüssigkeiten über Packhöfe, wo keine Theilung der Gebinde er-,folgt, bedarf es der doppelten Contirung des Inhalts nach Gewicht und Ge-mäß nicht, und es kann solche daher unterbleiben, wenn über die Gebinde un-getheilt weiter disponirt und solches gleich beim Eingänge angemeldet wird.

, Z. 17. D i e P a ckh ofs - Reg lements.

Für jede Packhofsstadt ist, nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse, einbesonderes Reglement von dem Minister der Finanzen ertheilt und dem Han-delsstande daselbst bekannt gemacht.

Gegenstand derselben ist ausschließlich die Behandlung und Abfertigungder, zur öffentlichen Niederlage gelangenden Waaren, bis zu deren Wiederab-folgung aus derselben.

Es folgen hier als Beispiele solcher Packhofs-Reglements das für dasHaupt-Zollamt zu Aachen und das für das Haupt - Ste ueramt zu