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Dritter Band.
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Packhöfe» Niederlagen. Börsen.

Breslau. Beide unterscheiden sich hauptsächlich dadurch, daß nach dem letzte-ren der Waaren-Eingang nur auf Begleitscheine anderer Hauptämter, nachdem ersteren aber, außerdem auch ein Waaren-Eingang unmittelbar vvm Aus-lande her, stattfindet.

I. Reglement für die Waaren-Niederlage bei dem Haupt-' Zollamts zu Aachen.

In Folge der Bestimmung §. 49. der Zoll-Ordnung vorn 98. Mai 1818werden für die Waaren-Niederlage zu Aachen folgende besondere Vorschriften,welche, neben den, in der Zoll-Ordnung enthaltenen, allgemein gesetzlichenAnordnungen zu befolgen sind, ertheilt.

§. I. Allein die Behandlung und Abfertigung der, zur öffentlichen Nie-derlage gelangenden Waaren, bis zu deren Wiederverabfolgung aus derselben,ist Gegenstand dieses Reglements.

§.2. Die Behandlung und Abfertigung eingegangener Waaren auf demErpeditions- und Reviflonshofe, die unmittelbar zur Versteuerung, zum Durch-gänge, zur wettern Versendung »ach einen andern Packhofsstadt oder zur Ver-steuerung bei einem Haupt-Steueramte ohne Niederlage angemeldet werden,oder derjenigen, welche der Kaufmann zur Niederlage bestimmen will, bis zudem Zeitpunkte, wo die Anmeldung zur Niederlage erfolgt und angenommenworden ist, sowie die letzte Abfertigung der, aus der Niederlage entnommenenWaaren, von dem Augenblicke ihrer Verabfolgung aus der Niederlage an, istnicht Gegenstand des Packhofs-Reglements, sondern bleibt den allgemeinen,für die, aus dem Auslande eingehenden Waaren und den, der Oertlichkeitnach, zu ertheilenden besondern Anordnungen vorbehalten.

§. s. Wer auf den Grund des Niederlagerechts bei dem Haupt-Zollamteeine Abfertigung begehrt, unterwirft sich dadurch den Anordnungen dieses Re-glements.

§. 4. Auch Kaufleute und Spediteure außerhalb Aachen können Maarenzur Niederlage bringen lassen, wenn sie dort einen Bevollmächtigten haben, anden sich das Haupt-Zollamt in allen Fällen, namentlich Hinsichts der Erhal-tung und Beaufsichtigung der Waaren, wenden und halten kann.

Für den Fall, daß der bezeichnete Empfänger einer Waare nicht auszu-mitteln wäre oder deren Annahme verweigern sollte, muß der Frachtführer,der die Waare niederlegen zu können wünscht, sich deßhalb an einen Kauf-mann oder Spediteur wenden, auf dessen Anmeldung und Conto die Aufnahmer'n der Niederlage erfolgt.

§. 5. Im Haupt-Zollamte soll an einem schicklichen Orte ein Exemplardieses Reglements angeheftet sein, auch die Kaufmannschaft zu Aachen eineAusfertigung desselben durch die Vermittelung der Handelskammer erhalten.

§. S. Das Waaren-Niederlagerecht kann nur für solche Gegenständebewilligt werden, die in der II. Abtheilung der Heberolle enthalten und miteiner Eingangsabgabe von mehr als einem Thaler per Centner belegt sind,und es können, in der Regel, nur unversteuerte ausländische Waaren zur Nie-derlage gelangen, deren Einfuhr aus dem Auslande hier unmittelbar erfolgtoder welche mit Begleitscheinen von andern Grenzämtern oder aber aus einerandern Packhofsstadt eingehen.

§. 7. Waaren, deren Lagerung der Niederlage im Ganzen schädlich seinkann, der Verpestung verdächtige Sachen, Gegenstände, welche zur Selbsten!-