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^ Packhöft. Niederlagen. Börsen.
zündung geneigt oder der Explosion fähig sind oder deren Aufbewahrung durchMittheilung ihrer Eigenschaft, den nahe lagernden Waaren nachtheilig seinkann. als namentlich Limburger und andere stark riechende Käse und Waaren,die in Fäulniß bald überzugehen Pflegen, werden zur Niederlage nicht ange-nommen.
§. 8. Auf Weine und andere Flüssigkeiten, welche, zu ihrer Erhaltung,in Kellerraumen aufbewahrt werden müssen, kann daö Riederlagerscht nurausnahmsweise und nur insowert stattfinden, als die dazu geeigneten Räumeim Haupt-Iollamts-Gtzbäude eine Aufnahme gestatten und die Weine keinerBehandlung bedürfen.
§. 8. Waaren, die nicht gewöhnlich in unverpacktem Zustande aufbe-wahrt zu werden pflegen, können nur in guter Verpackung zur Niederlagegelange».
Beschädigte Verpackungen muffen zuvor hergestellt werden.
§. 10. Gegenstände inländischen Ursprungs dürfen nur auf besondereVerordnungen in die Packhofs-Niederlagen aufgenommen werden und unter-liegen dann den, für solche Fälle, eigends ertheilten Vorschriften, wie der in-ländische Branntwein nach abgelaufener Creditperiode. Eine Ausnahme hier-von machen jedoch die inländischen Fabrikate, welche durch Fabrik-Eigenthü-mer, Behufs der Wiederherstellung und Wiederausfuhr unter gewissen Con-trolemaßregeln auf besondere Bewilligungen abgabefrei eingeführt sind und fürwelche das Niederlagerecht, ohne weitere besondere Anordnung, in Anspruchgenommen werden kann. Sie nehmen aber dadurch die Natur fremder Waa-ren an und können daher aus der Niederlage nur zur Versendung nach demAuslande oder zur Versteuerung beclarirt werden.
§. li. Die Anmeldung ausländischer Waaren zur Aufnahme in dieNiederlage geschieht auf den Grund vorgelegter Auszüge aus Aoll-Declaratio-»en oder Begleitscheinen.
t^i. Wenn die Waare direkt vorn Auslande eingegangen, also die erste
Abfertigung erhält.
§. 12. Derjenige, welcher das Waaren-Niederlagerecht in Anspruchnimmt, oder der Waaren-Niederleger. unter welchem Ausdruck, im weiter»Verfolg dieses Reglements, überall Derjenige verstanden wird, welchen dieZollbehörde, als zur Disposition über die niedergelegten Waaren befugt, an-erkannt hat, hat einen, nach beiliegendem Muster gefertigten Auszug ausder Zoll-Declaration in doppelter Ausfertigung so zeitig zu übergeben, daß sol-cher bei der Abfertigung der Waare aus derjenigen Deklaration, aus welcherder Auszug entspringt, mit benutzt werden kann.
Die ersten vier Spalten dieses Auszuges müssen wörtlich genau mit derZoll-Declaration übereinstimmen. Es ist nicht gestattet, die Waaren darin inirgend einer Beziehung anders, als in der Deklaration geschehen, aufzuführen.Dieser Auszug muß deutlich geschrieben und es darf darin weder durch Aus-streichen noch Radiren etwas geändert sein. Wenn das Haupt-Zollamt denAuszug mit der Deklaration verglichen und übereinstimmend befunden hat, be-scheinigt dasselbe die Uebereinstimmung; ist aber der Auszug znangelhaft, dannwird solcher, zur Ergänzung der Mangel oder zur Beibringung eines fehler-freien, zurückgegeben.
Die zweite Abtheilung des Auszugs kann zu solcher Ergänzung benutzt