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Dritter Band.
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Packhöft. Niederlagen. Börsen. . «

werden und es darf dergleichen auch, bevor er von Amtswegen aufmerksam ge-macht wirb, darin anbringen.

In dieser zweiten Abtheilung des Auszugs hat der Niederleger, bei Ue-bergabe desselben, ferner zu bemerken:

») ob gewünscht werde, daß die Colli »»eröffnet unter Plombage gelegt wer-ben, um sie, nach Inhalt des §. 25. der Zoll-Ordnung, »»eröffnet transiti-ren zu lassen;

d) ob er von der Berechtigung Gebrauch machen wolle, nach welcher, statt derThara, die in der Erhebungsrolle angenommen ist, hie wirkliche Thara, so-weit dieses gesetzlich zulässig ist, ermittelt werden darf und

e) ob er die Waare mit seinem Privatsiegel zu belegen beabsichtige, in wel-chem Falle diese Erklärung unter Beidrückung dieses Siegels selbst aus bei-den Eremplarcn des Auszugs, abgegeben werden muß.

§. 13. Das Haupt-Iollamt kann den Antrag, die Colli »»eröffnet undunter Plombageverschluß zur Niederlage zuzulassen, bewilligen oder versagen.

§. 14. Die Bewilligung kann nur erfolgen, wenn der Niederlegern) sich als Selbstichuldner für Geldstrafe, Kosten und alle gesetzliche Folgenverbürgt, die den Waarenführer aus einer unrichtigen Declaration treffen,Falls der Inhalt der uneröffnet und verschlossen zur Niederlage gelangtenWaarencolli mit der Eingangs-Declaration und den darauf gegründetenBegleitscheinen und Begleitschein-Auszügen künftig nicht übereinstimmend. befunden werden sollte, und

I>) auf die Berechtigung bei etwaiger künftiger Wersteuerung der Waaren,das Nettogewicht durch die Verwiegung der Thara ausmitteln zu lassen ver-zichtet und sich der Thara, welche die Heberolle vorschreibt, unterwirft.

§. 15. Hat das Hauptamt die Aufnahme uneröffnet unter Verschlußbewilligt, so wird der Verschluß im Beisein des Niederlagebeamten sogleichangelegt, die Waare sogleich in die Niederlage gebracht, und der Niederlegerempfängt das eine Exemplar des Declarations-Auszugs, mit amtlicher Beschei-nigung «ersehen, zurück.

Die so abgefertigte Waarenpost ist hierdurch in der Haupt-Declarationerledigt.

§. 1k. Fehlt die Bemerkung des Niederlegers, wegen Zulassung derWaare zur Niederlage uneröffnet mit Verschluß, in der zweiten Abtheilungdes Auszuges, so wird angenommen, daß die specielle Revision gewünschtworden.

§. 17. Die specielle Revision der, zur Niederlage angemeldeten Waarenkann in allen Fallen erfolgen, wo das Hauptamt sie nöthig erachtet; sie mußaber jederzeit ohne Rücksicht erfolgen, wenn der Waaren-Niederleger die An-meldung nicht vollständig bewirken kann, also auch in dem Falle, wo die De-claration und der.Auszug davon, in Benennung der Größenmasse oder derWaarenklaffen, nicht mit der Erhebungsrolle übereinstimmen möchte, so, daß,in Folge der, aus der Declaration in den Auszug übernommenen Gewichts-oder Waarenbenennungen, eine gehörige Revision nicht erfolgen könnte und derWaaren-Niederleger den Auszug, dem Zwecke entsprechend, zu ergänzen unver-mögend ist.

§. 18. Wird hierdurch die specielle Revision für nöthig erachtet, und istdem etwaigen ursprünglichen Mangel in der Anmeldung abgeholfen, so dient