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Dritter Band.
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Packhöft. Niederlagen. Börsen.

diese Ergänzung zur Grundlage der Revision. Hat der Mangel in den An-- Meldungen nicht beseitigt werden können, so erfolgt die Ermittelung der Mengeund Gattung der Waare auf den Grund der speciellen Revision.

§. 19. Fehlt die Bemerkung des Waaren-Niederlegers in der zweitenAbtheilung des Auszugs wegen der Thara <§. 12. b.>, so wird angenommen,daß derselbe seinerseits sich mit der Thara, welche in der Heberolle festgesetztist, begnügt. ' -

§. 20. Für einzelne Kolli aus einer ganzen Post gleichartiger Waarenkann eine Ermittelung der wirklichen Thara. in der Regel, nur verlangt wer-den. wenn dergleichen Colli oder die darin enthaltenen Waaren schadhaft sind.

Begründen, außer diesem Falle, nicht ganz besondere Umstände einen sol-chen Antrag, so wird die wirkliche Thara der ganzen Waarenpost ermittelt.

§. 2t. Wenn hiernach die Vorbereitungen der Waaren-Declaration er-ledigt sind, und nunmehr zur Waaren-Ausmittelung übergegangen werdenkann, so wird sofort zur speciellen Revision, wobei allemal Derjenige, welcherdie Waaren eingeführt, der Niederleger selbst oder ein Stellvertreter desselben,imgleichen der Packhofs-Verwalter zugegen sein müssen, auf den Grund desgefertigten Auszugs, durch diejenigen Revisionsbeamten geschritten, welchedazu angewiesen worden.

§. 22. Der Niederleger muß die Waaren sowohl dahin, wo die Beam-ten solches, der Revision wegen, nöthig erachten, als auch, nach Vollendungderselben, auf.den angewiesenen Platz in die Niederlage auf seine Kosten schaf-fen lassen.

§. 2Z. Sind die Waaren, in Bezug auf Art und Menge, zweifelhaftangegeben und hat eine Ergänzung der Deklaration nach §. 12. nicht stattfin-den können, so muß der Nicderleger die Revisions-Ausmittelung dadurch alsrichtig anerkennen, daß er unter das Revisionsattest seinen Namen mit unter-schreibt.

§. 24. Glaubt derselbe, diese Anerkennung versagen zu müssen undwird die Sache nicht sofort durch Einwirkung des Haupt-Zollamts ausgegli-chen, so bleibt die wirkliche Aufnahme der Waaren in die Niederlage bis zurEntscheidung der Provinzial-Steuerbehörde ausgesetzt und die Waare wirdeinstweilen unter Verschluß genommen,

§. 25. Gibt, bei vollständiger Anmeldung, die Revision einen andernWaarenbefund, als den angemeldeten, so muß von dem Niederleger und demWaareneinführcr ein gleiches Anerkenntniß, wie im ?. 2S. angeordnet, abgege-ben werden, bei dessen Wersagung, wie im §. 24. bestimmt, verfahren wird.Der Anspruch gegen den Maarenführer, wegen unrichtiger Declaration, wirdbesonders verfolgt.

?. 28. Wenn die Revision vollendet und die Bescheinigung darüber er-theilt ist, wird mit Aufnahme der Waaren in die Niederlage, wie § 15. vor-geschrieben, verfahren.

6. Bei Waaren Versendungen auf Begleitscheine.

§. 27. Wenn die Waaren, so zur Niederlage gelangen sollen, mit Be-gleitscheinen, aus allgemeine Revision expedirt angelangt sind, so tritt, im We-sentlichen, dasselbe Verfahren ein, welches in den §. 12 bis 28. vorgeschriebenworden. Es gelten daher die dort gegebenen Bestimmungen mit folgenden-aus der veränderten Form entspringenden Abweichungen.