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Dritter Band.
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Packhöft. Niederlagen» Börsen.

Zu §. 12. Der Auszug nach dem Muster L. wird aus dem Begleit-scheine gefertigt und es müssen in demselben die sechs ersten Spalten ausgefülltwerden. Was weiter in Betreff des Auszuges, in Bezug auf die vorangegan-gene Soll-Declaration. in der Abtheilung -1. vorkommt, gilt für die Abtheilung8. in Bezug auf den Begleitschein, aus welchem der Auszug gefertigt wor-den ist.

Die In diesem §. unter n. gedachte Ergänzung im Auszuge ist dahin zurichten, daß die Kolli mit dem Verschlüsse, mit welchem sie angelangt sind. zurNiederlage abgelassen werden mögen.

Zu § 15. Statt des erst anzulegenden Verschlusses wirb der schon vor-handene Verschluß recognoscirt und wenn dieser gehörig befunden, wie weitervorgeschrieben, verfahren.

Au §. 21. Der Waarenführer oder ein Stellvertreter muß der Rev'sionbeiwohnen, wenn der Begleitschein auf ihn selbst lautet oder er. nach Inhaltdesselben, die Verbärgung übernommen hat.

Au §. 25. Der Waarenführer oder sein Stellvertreter muß das Aner-kenntniß mit unterzeichnen, wenn der Begleitschein auf seinen Namen lautet.

Findet sich. bei der Revision, gegen den mit dem Begleitschein überein-stimmenden Auszug, ein Mangel von mehr als 2 Procent, so muß von diesemManco, bevor die^Waare zur Niederlage gelangt, die Eingangsabgabe erlegtwerden, sofern der Fall nicht von der Art ist. daß dadurch eine nähere Unter-suchung begründet wird.

'§. 28. Wird. für Waaren, die mit Begleitschein auf specielle Revisionlautend und in unverschlossenem Zustande von der Grenze oder einem andernHauptorte eingetroffen sind. das Niederlagsrecht in Anspruch angenommen unddie Identität dieser Waaren steht nicht unbezweifelt fest, so können sie dereinstaus der Niederlage nur zur Entrichtung der Eingangsabgabe, nicht aber zurVersendung nach dem Auslande hin angegeben werben.

In beiden Exemplaren des Auszugs wird deßhalb der nöthige Vermerkgemacht.

Im Uebrigen wird nach den unter Ii angegebenen Bestimmungen verfah-ren. so weit sie anwendbar sind.

ß. 2g. Lautet der Begleitschein theilweise auf allgemeine und theilweiseauf specielle Revision, so gilt. hinsichtlich der unverschlossen eingegangenenWaaren, die Vorschrift §. 28. Im Uebrigen wird wie mit den. auf Begleit-scheine gegen allgemeine Revision abgelassenen Waaren verfahren.

§. so. Der Waarenempfänger kann den Begleitschein, welchen der Waa-renführer dem Hauptamte ertrahiren muß, von diesem erfordern, damit der-selbe seine Auszüge daraus fertigen und dem Hauptamte übergeben kann.Dies muß jedoch, sobald der Begleitschein dem Haupt-Aollamte einmal über-geben ist, im Lokal desselben, unter Aufsicht der Beamten, geschehen.

§. Sl, Mit der Abfertigung kann jedoch nicht eher vorgeschritten wer-den, als bis der Begleitschein-Auszug gemacht ist, welches innerhalb 18 Stun-den geschehen muß.

§. S2. Lautet der Begleitschein auf mehre Waarenempfänger, dannlaßt das Haupt-gollamt die Auszüge aus den Begleitscheinen, gegen gewöhn-liche Eopialgebühren. auf Kosten der Empfänger, anfertigen und über-sendet solche denselben, zur nähern Abgabe über die Bestimmung der Waare,