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Dritter Band.
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Packhöft. Niederlagen. Börsen.

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§. 3 3. Sind zwar die Anmeldungen zur Niederlage abgegeben, der Nie-'Verleger meldet sich aber nicht binnen zwei Tagen, um der Abfertigung beizu-wohnen, dann wird demselben, auf seine Kosten, ein Beistand oder Stellvertre-ter in der Person eines Schaffners oder Spediteurs Lx «kkeio vom Hauptamtebestellt und, nach den Bestimmungen §. 47. der Zoll-Ordnung, in Gegenwartdieses Stellvertreters mit der Waarenabfertigung verfahren.

§. 34. Der Packhofs-Verwalter hat die Verpflichtung, fleißig nachzuse-hen, ob die lagernden Colli, besonders Fässer, in welchen sich Flüssigkeiten be-finden, schadhaft und leck geworden sind und, in diesem Falle, den Niederlegensofort davon in Kenntniß zu setzen, damit er die erforderlichen Maßregeln tref-fen könne. Versäumt oder verzögert der Niederlegen solches aber und ist ausdieser Säumniß ein Nachtheil für die Niederlage oder für andere Waaren,nach dem Urtheile des Hauptamts, zu befürchten und ist insbesondere aucheine Waare in den Zustand gerathen, daß sie größten- Theils oder ganz ver-dirbt, so wird zu deren Verkauf auf Gefahr des Niederlegers geschritten,wenn derselbe den Gegenstand nicht sofort, gegen Berichtigung der Steuer, ausder Niederlage fortschafft.

§. 3L. Es ist überdem auch der Niederleget: der Waaren verpflichtet,nach denselben von Zeit zu Zeit zu sehen und mit darauf zu wachen, daß solchedurch ihre Lage an feuchten Stellen, durch Ungeziefer rc. nicht leiden, und ermuß, sobald er dergleichen wahrnimmt, dem Hauptamte davon Anzeige machen.Er kann, zu dem Ende, die niedergelegten Waaren äußerlich besichtigen, um,wenn zu ihrer Erhaltung Vorkehrungen nöthig sind, diese veranstalten zu kön-nen; von ihrer Stelle darf die Waare jedoch nur mit Erlaubniß des Packhofs-Verwalters versetzt und es muß jeden Falls dabei, nach dessen Anweisung, ver-fahren werden.

Glaubt der Niederleger, daß seine Waaren nicht gut lagern und wünschtderselbe für sie eine vermeintlich bessere Stelle, so wird ihm diese, wennRaum dazu vorhanden ist und die Versetzung ohne Störung geschehen kann,auch sonst kein Hinderniß entgegen steht, gewahrt werden.

Kann sich der Niederleger hierüber mit dem Packhofs-Verwalter nichteinigen, so bestimmt darüber das Haupt-Aollamt und zuletzt der Provinzial-Steuer-Direclcr.

§. 36. Wo es der Raum des Packhofs gestattet, soll vom Packhofs-Verwalter darauf gehalten werden, daß desselben Riederlegers Waaren so bei-sammen sind, daß die später hinzugekommenen sich den, früher zum Lager ge-brachten, möglichst anschließen, damit jeder Interessent eine lcichft Uebersichtseiner Waaren behält.

§. 37. Umpackungen sind insofern zulässig, als.die Versendung derWaarenposten nach dem Auslande Theilung der Colli mit sich führt (§. S5.>,oder solche sonst zur Erhaltung der Waaren nöthig ist; sie müssen jedoch mitZustimmung und unter Controls des Packhojs-Verwalters geschehen.

Bei bloßen Umpackungen zur Erhaltung der Waare, ohne Versendungdavon ins Ausland, muß, in der Regel, die Collizahl von gleichem Inhaltewieder hergestellt und mit den vorhanden gewesenen Marken wieder versehenwerden. Ist hierunter eine Abweichung nothwendig, so ist dazu die besondereErlaubniß des Haupt-Zollamts erforderlich.

§. 38. Dem Niederlege! ist gestattet, Proben von den, auf dem Pack»