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Packhöse. Niederlagen. Börsen.
» Hofe niedergelegten Waaren zu entnehmen, jedoch nur in der Quantität, alsdie Waaren dadurch bloß unbedeutend in Maß oder Gewicht verringert werden.Die Quantität solcher, aus der Niederlage entnommenen Proben wird aberjedesmal auf dem Niederlageschein vermerkt, weshalb derselbe, bei der Abho-lung, mit zur Stelle gebracht und dem Packhofs-Verwalter vorgelegt wer-den muß.
Die, wegen genommener Proben, geöffneten Colli muß der Niederlegersorgfältig wieder verschließen, und so, wie sie früher gelagert haben, stellen.
§. 3S. Die Zollbehörde ist befugt. Denjenigen, welcher ihr den Nieder-lageschein vorlegt, als zur Disposition über die niedergelegte Waare legitimirt,anzuerkennen und nicht verpflichtet, auf eine nähere Prüfung einzugehen, obDerselbe rechtmäßiger Besitzer des Niederlagescheines ist.
§. 40. Sollte es sich' indeß ereigne», daß dem Niederleger der Nieder-lageschein verloren gegangen wäre, so muß er eine Bekanntmachung desselbenan alle Handlungshauser im Orte erlassen, dem Hauptamte, unter Mitthei-lung dieser Bekanntmachung, den Verlust schriftlich anzeigen, dabei an Eides-» statt erklären, daß er von dem Niederlageschein einen andern Gebrauch nichtgemacht habe und darauf antragen, daß die. unter der, auf dem Niederlage-schein verzeichnet gewesenen Nummer und Signatur, auf dem Packhofe gela-gerte Maare nur ihm herausgegeben und jeder andere Inhaber des abhandengekommenen Niederlagscheins als unrechtmäßiger Besitzer betrachtet werde.
Auf den Grund dieser belegten Anzeige und Erklärung wird das Nöthigeim Niederlageregister vermerkt und ein Duplikat des Niederlageschcins ausge-fertigt, worin die erste Aus ertigung ungültig erklärt wird.
§. 4l. Da die, zur Packhofs-Niederlage gebrachten Waaren, nach §. 35.
* der Zoll-Ordnung, nicht über zwei Jahre lagern sollen, so tritt, nach Verlaufdieser Frist, das, §. 5 >. der Soll-Ordnung, geordnete Verfahren ein. sS. l 2.Verfahren mit unabgeholten Waaren.)
§. 42. Wenn Waaren aus der Niederlage entnommen werden sollen,so wird darüber, vorn Niederlege!, eine Abmeldung, nach dem Muster 6.,eingegeben.
Außer Bemerkung des Erforderlichen in der Ueberschrift, sind, in Betreffdes Details, die hier ersten Spalten von ihm auszufüllen.
§ 43. Mit der Abmeldung und dem Niederlagefchein begibt sich derAbmelder zunächst zum Packhofs-Verwalter, welcher die Uebereinstimmung der-Angabe mit den Niederlageregistern untersucht und bescheinigt, auch vermerkt,wieviel an Niederlagegeld zu entrichten ist.
§ 44'. Soll von der Waare die Eingangsabgabe entrichtet werden, somuß die Abmeldung mindestens auf ein ganzes Collo und alle darin vorhande-nen Maaren lauten, da die Theilung einzelner Colli, für diesen Zweck, in derRegel, unstatthaft ist.
§. 45 . Auf den Grund der Abmeldung, erfolgt die Revision, soweit dieWaare nicht schon nach vorangegangener speciellen Revision zur Niederlage ge-langt ist.
In Betreff der Tharirung wird nach §. 14 I>. verfahren. Die Revisionmuß, in der Regel, unter Zuziehung des Packhofs-Verwalters geschehen undnachdem solche, dem Befunde gemäß, bescheinigt worden, begibt sich der An-