Packhöft» Niederlagen. Börsen. 23
darauf gegründeten Begleitschein-Äusjügen künftig nicht übereinstimmend be-funden werden sollte.
§. 1K, Die Berechtigung, bei künftiger Versteuerung der Waaren, dgsNettogewicht durch Vcrwiegung der Thara ausmitteln zu lassen, geht allemalverloren, wenn ein Waarencoüo, auf Verlangen des Niederlegers, unter demVerschlüsse, mit welchem solches angekommen, zum Packhofslager gelangt.Es muß alsdann der Niederleger die Thara, welche die Erhebungsrolle vor-schreibt, gelten lassen.
§. 17. Hat die Steuerbehörde die Aufnahme unter dem Verschluß,unter welchem die Waare angekommen, bewilliget, so wird die Waare so-gleich in die Niederlage gebracht und der Niederleger empfängt das eine Exem-plar des AuszugS, amtlich bescheinigt, als Niederlageschein zurück.
§. 13. Die specielle Revision der, zur Niederlage angemeldeten Waa-ren bleibt Regel und kann allemal erfolgen, sofern die Steuerbehörde sie fürnöthig erachtet; sie muß aber jederzeit, und ohne Rücksicht auf Vorrtvision,erfolgen, wenn der Waaren-Nicderleger die Anmeldung nicht vollständig be-wirken kann; also auch in dem Falle, wo der Begleitschein, in Benennungder Größenmasse oder der Waarenklaffen, nicht mit der Erhebungsrolle über-einstimmen möchte, so daß, in Folge der, aus dem Begleitschein in den Aus-zug übernommenen Gewichts- oder Maßbenennungen oder der Waarenzusam-menstellung, eine gehörige Revision nicht erfolgen kann und der Waaren-Niederleger den Auszug, dem Zwecke entsprechend, zu ergänzen unvermögend ist.
§. 1S. Wird specielle Revision für nöthig erachtet, und ist dem etwai-gen ursprünglichen Mangel in der Anmeldung abgeholfen, so dient diese Er-gänzung zur Grundlage der Revision. Hat der Mangel in den Anmeldungennicht beseitigt werden können, so erfolgt die Ermittelung der Menge und Gat-tung der Waare auf den Grund geschärfter specieller Revision,
§. 2g. Wird vom Niederlegen, in der zweiten Abtheilung des Auszuges,wegen, der Thara nichts bemerkt, dann wird angenommen, daß Derselbe sichmit der Thara, welche in der Erhebungsrolle festgesetzt ist, begnüge,
§. 21. Für einzelne Eolli aus einer ganzen Post gleichartiger Waaren,kann eine Ermittelung der wirklichen Thara verlangt werden, wenn die darinenthalten- Waare, oder auch nur die Emballage schadhaft ist.
Begründen, außer diesem Falle, nicht ganz besondere Umstände einen sol-chen Antrag, dann bleibt die wirkliche Thara von der ganzen, Waarenpost zuermitteln.
§. 22. Wenn die Vorbereitungen, um zur Revision übergehen zu kön-nen, erledigt sind, wird zuvörderst der Verschluß geprüft und, wenn dagegennichts zu erinnern und solcher abgenommen ist, zur weiteren Revision, wobeiallemal der Niederleger der Waaren oder ein Stellvertreter desselben zugegensein muß, auf den Grund des Auszuges, durch die dazu angewiesenen Revi-flonsbeamlen geschritten.
§, 2 3, Sollte sich bei der Revision, gegen den, mit dem Begleitscheinübereinstimmenden Auszug, bei einer Waarenpost von gleicher Gailung, einMangel von mehr als 2 Procent ergeben, so muß von dem, was fehlt, als-bald die Eingangsabgabe erlegt werden.
§. 2 j, Der Niederleger muß die Waaren zowohl dahin, wo die Beam-ten solches, der Revision wegen, nöthig erachten, als auch, nach Vollendung